Leser P. fragt: Ich habe im Pflegeheim als Heimarzt drei Patientenbestellungen, davon eine privatversichert. Die Besuche bei den gesetzlich Versicherten rechne ich nach 01415 und 01413H EBM ab, wie den Besuch bei der privatversicherten Heimbewohnerin?
Antwort der “Rauchenden Köpfe”: Besuchen Hausärztinnen und Hausärzte Privatversicherte in einem Pflegeheim, kommen dafür mehrere GOÄ-Ziffern infrage. Da in diesem Fall in derselben Einrichtung bereits andere Patienten aufgesucht wurden, kann hier der Mitbesuch nach Nr. 51 GOÄ sowie ein Drittel des Wegegelds in Rechnung gestellt werden.
Denken sollten Sie unter den aktuellen Gegebenheiten der Corona-Pandemie auch an den Hygienezuschlag: Dieser wird seit Jahresbeginn analog mit der 383A berechnet.
Hinzu kommen häufig die Nr. 7 GOÄ für die körperliche Untersuchung, je nach Patient auch plus Zuschläge – etwa auch der Zuschlag A für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen. Führen Sie für die Behandlung ein Gespräch mit dem Pflegepersonal oder Angehörigen, können sie dies mit der Nr. 4 GOÄ abrechnen.
Heimbewohner werden über längere Zeit in der Einrichtung betreut und meist ist im Einzelfall mindestens eine chronische Erkrankung gegeben. Hier ist eine gute Absprache zwischen Pflegepersonal und Hausarztteam für die ambulante Betreuung wichtig.
Einmal im Kalenderjahr können Sie daher für die Koordination oder Einleitung begleitender therapeutischer Maßnahmen die Nr. 15 GOÄ ansetzen. Cave: Nr. 15 und Nr. 4 dürfen Sie nicht im gleichen Behandlungsfall abrechnen.