Mittels Ultraschall diagnostiziert die Hausärztin einen Gallenstein (s. Kasuistik).
EBM
Bei Erstkontakt im Behandlungsfall rechnet sie die Versichertenpauschale 03000 EBM ab. Automatisch fügt die KV die Pauschalen 03020, 03040, 03060, 03061 und 32001 hinzu.
Bei der Vorgeschichte fallen auch die Chronikerpauschalen I und II (03220, 03221) sowie die 03222 durch die KV an. Für die Sonografie setzt sie die 33042 EBM an, für Gespräche die 03230. Die Laboranalysen rechnet die Laborgemeinschaft ab.
GOÄ
Beim ersten Kontakt (neuer Behandlungsfall) kommen die Nrn. 1 und 7 GOÄ zum Ansatz; die Nr. 1 aufgrund des längeren Gesprächs am Ende der Konsultation zum 3,5-fachen Satz.
Für die Sonografie gibt es die Nr. 410 und dreimal die 420, für die Blutabnahme die 250. Die Laborwerte rechnet die Ärztin einzeln mit den entsprechenden GOÄ-Ziffern ab. Die eingehende Beratung beim zweiten Kontakt wird mit der Nr. 3 abgerechnet.
HZV
In Niedersachsen wird die Oberbauchsonografie (Nr. 33042) in allen Hausarztverträgen (BKK, IKKclassic und TK) einzeln mit 21 Euro vergütet. Die Position ist dabei maximal zweimal im Behandlungsfall abrechenbar.