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Check-up 35Neue GU: GOÄ im Blick haben

Der Gemeinsame Bundesausschuss wird die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie anpassen. Aufmerksam sollten Ärzte ebenso bei Privatpatienten sein. Denn inhaltliche Veränderungen wirken sich dann auch hier auf die zu erbringenden Leistungen aus.

Blutdruckmessung: Bei der Gesundenuntersuchung stehen Änderungen an.

Kasuistik

Anamnese: Der 47jährige Herr O. sucht seine Hausärztin für die Gesundheitsuntersuchung auf. Seit circa acht Jahren ist bei Herrn O. eine COPD im Stadium II bekannt, seit sieben Jahren eine mit einem AT1-Blocker und einem Calciumantagonisten behandelte arterielle Hypertonie. Herr O. beklagt gelegentliche Rückenschmerzen, vor allem nach Gartenarbeit, selten Einnahme von Ibuprofen 600.

Befund: 47-jähriger Mann in gutem AEZ. Haut und sichtbare Schleimhäute ausreichend durchblutet, keine Zyanose, keine Dyspnoe. Herz klinisch unauffällig. Über der Lunge bronchiales Atemgeräusch, vereinzeltes Giemen, keine feuchten RG. RR 150/75 mmHg, HF 84/min. Abdomen weich, Leber und Milz nicht tastbar vergrößert, Darmgeräusche normal. Nierenlager frei. Beugung im LWS–Bereich eingeschränkt, Finger-Boden-Abstand 10 cm. Kein Druck- oder Klopfschmerz über der Wirbelsäule, paravertebraler Hartspann.

Die für die Gesundheitsuntersuchung erfolgten Laboranalysen zeigen einen Blutzucker von 101 mg/dl sowie ein Gesamtcholesterin von 213 mg/dl; der Urin-Streifentest ist unauffällig. Die kurative Spirometrie zeigte eine relative Sekundenkapazität von 68 Prozent, die ebenfalls kurative Kontrolle der Langzeit-Blutdruckmessung ergibt mittlere Werte von 138/75 mmHg (Max. 180/80 mmHg bei körperlicher Arbeit).

Diagnose und Beurteilung: Die Gesundheitsuntersuchung bei Herrn O. zeigt keine signifikanten pathologischen Ergebnisse. Wegen der Rückenschmerzen und dem muskulären Hartspann empfiehlt die Hausärztin ihm ein regelmäßiges Muskeltraining. Sie füllt den Vordruck 36 aus und schickt Herrn O. damit zur Krankenkasse. Die kurativen Kontrollen bei vorbestehenden Erkrankungen zeigen keine neuen Aspekte.

EBM

Die Gesundheitsuntersuchung rechnen Hausärzte mit der GOP 01732 (303 Punkte/32,28 Euro) ab. Gesondert abrechenbar sind die drei Laborparameter: der Urintest, wenn er in der Praxis erfolgt, mit der GOP 32880, die Blutparameter erbringt in der Regel die Laborgemeinschaft und rechnet diese auch ab.

Neben der alleinigen Durchführung der Gesundheitsuntersuchung darf man nicht die Versichertenpauschale ansetzen, da die GOP 01732 eine Beratung bereits beinhaltet. Nur bei zusätzlich kurativ behandelten Krankheiten der Patienten ist die GOP 03000 abrechenbar (Cave: Diagnosen angeben!).

Hingegen sind andere hausärztliche Untersuchungen immer auch neben der GOP 01732 abrechenbar. Im Fall von Herrn O. sind das die GOP 03330 (60 Punkte/6,39 Euro) für die Spirometrie und die GOP 03324 (78 Punkte/8,31 Euro) für die Langzeitblutdruckmessung.

GOÄ

In der GOÄ gibt es für die Gesundheitsuntersuchung die Nr. 29 (440 Punkte/25,65 Euro). Daneben sind folgende Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen: die Nrn. 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8. Alle übrigen Leistungen der GOÄ sind mit der Nr. 29 kompatibel.

Die Blutabnahme rechnet man mit der Nr. 250 (40 Punkte/2,33 Euro) ab, die Laboranalysen mit den Nrn. 3511 (Urinteststreifen), 3560 (Glucose) und 3562 (Cholesterin). Für die Spirometrie gibt es für Hausärzte die Nrn. 605 (242 Punkte/14,11 Euro) und 605a (140 Punkte/8,16 Euro), für die Blutdrucklangzeitmessung die Nr. 654 (150 Punkte/ 8,74 Euro)

HZV

Die Verträge zur Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) handhaben die Vergütung der GU unterschiedlich. Nehmen wir als Beispiel Hessen. Beim AOK-Vertrag gehört die GOP 01732 zur Quartalspauschale.

Bei den BKKen erfolgt zusätzlich ein Präventionszuschlag von 20 Euro; bei den EK ein solcher von vier Euro auf jede abgerechnete P2; bei der IKK classic ein Zuschlag von sechs Euro einmal im Jahr auf jede P1, wenn die Quote erreicht wird (mindestens 25 Prozent aller eingeschriebenen Patienten ab 35 Jahren). Allein die LKK vergütet die GU als Einzelleistung (27 Euro) und ebenso die TK (45 Euro). Einzelheiten finden Sie in den entsprechenden Vertragsunterlagen.

Schwerpunkt: GU – Ausblick

Nachdem seit langem über eine Änderung der G-BA-Richtlinie diskutiert wurde, war sie Inhalt der Sitzung am 19. Juli 2018. Allerdings lag bei Redaktionsschluss noch keine Veröffentlichung vor (S. 34f). Diskutiert wurden folgende Änderungen:

  • Änderung der Anspruchsberechtigung ab 18 Jahre, damit einhergehend, eine Verlängerung des Intervalls auf drei Jahre und eine einmalige Berechtigung zwischen dem 19. und 35. Lebensjahr.
  • Als obligate Leistungen eine Erweiterung der gezielten Anamnese auf Risikofaktoren für onkologische Erkrankungen, eine Überprüfung des Impfstatus und eine Erweiterung der Laboranalysen evtl. um HbA1c.
  • Erweiterung der direkten Beratung um eine Motivierung zur evtl. erforderlichen Nachimpfung und Aufklärung über bestehende Früherkennungsuntersuchungen bei erhöhtem Erkrankungsrisiko.

Auch nach Veröffentlichung der geänderten Richtlinie, wird vermutlich noch der Bewertungsausschuss über eine neue Bewertung entscheiden müssen, bevor die Änderungen für Hausärzte relevant werden.

Zu achten ist dann darauf, dass eine geänderte Richtlinie auch relevant für GOÄ-Abrechnungen sind, da die Versicherer sich bei der Vergütung in der Regel auf die gesetzlichen Vorgaben berufen, insbesondere was den Umfang der Untersuchung betrifft.

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