Die Nr. 856 GOÄ steht für die “Anwendung und Auswertung standardisierter Intelligenz- und Entwicklungstests (Staffeltests oder HAWIE(K), IST/Amthauer, Bühler-Hetzer etc.) mit schriftlicher Aufzeichnung” und ist insgesamt mit 61 Punkten (48,39 Euro bei 2,3-fachem Satz) bewertet. Neben der Nr. 856 sind die Nrn. 715 bis 718 GOÄ nicht berechnungsfähig.
Die Nr. 857 GOÄ steht für die “Anwendung und Auswertung orientierender Testuntersuchungen (etwa Fragebogentest nach Eysenck, MPQ oder MPI, Raven-Test, Sceno-Test etc.) mit Ausnahme des “Lüscher-Tests” und ist insgesamt mit 116 Punkten (15,55 Euro bei 2,3-fachem Satz) bewertet. Die Nr. 857 GOÄ schließt die Leistungen nach den Nrn. 716 und 717 GOÄ aus.
“Insgesamt” bedeutet jeweils, dass man auch bei mehreren Tests in einer Sitzung die Leistung nur einmal berechnen darf. Das heißt aber nicht, dass alle im Verlauf einer Behandlung oder eines Behandlungsfalls (Monatsfrist) erfolgten Tests mit der einmaligen Berechnung der Nr. 856 oder 857 GOÄ abgegolten sind.
Bei der Anwendung mehrerer Tests und bei sogenannten “Langformen” darf man den Multiplikator anheben. Zudem können auch MFA orientierende Tests vollständig übernehmen. Nur die lndikationsstellung, die Auswahl des Testverfahrens und die klinische Bewertung der Ergebnisse obliegen grundsätzlich dem Arzt.
Wichtig: Die Nr. 856 GOÄ listet die Testverfahren abschließend auf, die Nr. 857 nur beispielhaft! Einen anderen in der Legende der Nr. 856 GOÄ aufgeführten, standardisierten Intelligenz- und Entwicklungstest muss man deshalb formal analog berechnen. In der GOÄ nicht aufgezählte orientierende Testuntersuchungen hingegen können der Nr. 857 direkt zugeordnet werden.
Bei dieser Zuordnung zu Nr. 856 oder 857 GOÄ sollte man die Art des Tests sowie den Aufwand berücksichtigen, der mit dem Test verbunden ist. Handelt es sich nicht um einen “Intelligenz- oder Entwicklungstest”, kann man diesen dennoch analog mit der Nr. 856 GOÄ berechnen, wenn der Test seiner Art nach eine Zwischenstellung einnimmt und der Aufwand entsprechend ist.
Dies betrifft beispielsweise auch Tests wie den Mini-Mental-Status (MMST), das Beck‘sche Depressions-Inventar (BDI), die Symptom-Check-List (SCL 90) oder den Beeinträchtigungs-Schwere-Score (BSS). Den Hirnleistungscheck ohne Indikation kann man nach Nr. 857 GOÄ – bei GKV-Patienten als IGeL – berechnen.