Berlin. Wie bereits früher angekündigt, wird die bisher geltende Hygienepauschale für Privatpatienten, die Nr. 245 analog nicht über den 31. Dezember 2021 hinaus verlängert. Als Ersatz wurde von der PKV in Abstimmung mit der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 eine neue Abrechnungsposition als Hygienepauschale vereinbart, die analoge Abrechnung der Nr. 383, berechenbar mit dem 2,3-fachen Gebührensatz. Die Leistung wird somit nun in Höhe von 4,02 Euro honoriert.
Als Begründung für die Reduktion der Pauschale gibt der Direktor des PKV-Verbandes, Florian Reuther, laut einer Pressemitteilung der PKV an, dass mit den bisherigen Pauschalen die Erstausstattung der Praxen mitfinanziert worden sei. Die ab 1. Januar 2022 reduzierte Pauschale diene noch für die laufenden Kosten etwa durch erhöhte Preise für Schutzmasken und Handschuhe. Die PKV habe die Praxen seit Ausbruch der Pandemie mit mehr als einer Milliarde Euro unterstützt und damit einen überproportionalen Anteil für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit der Praxen geleistet, so Reuther.
So wird abgerechnet
Auch für die Abrechnung der neuen Hygienepauschale 2022 (Nr. 383 analog) gelten dieselben Voraussetzungen wie bisher für die Nr. 245, unter anderem:
- nur bei persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt und
- nur einmal pro Sitzung abrechenbar,
- Abrechnung auch neben der Nr. 3,
- Keine erhöhten Faktoren bei anderen Abrechnungsnummern bei derselben Sitzung mit der Begründung „erhöhter Hygieneaufwand“. Erhöhungen mit anderen Begründungen sind aber durchaus möglich, z.B. „stark unruhiger Patient“ bei der Abrechnung einer Sonografie.