Berlin. Eine eingehende Beratung nach der GOÄ Nr. 3 darf nur als einzige Leistung oder in Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 abgerechnet werden. So heißt es in der Legende zur Nr. 3.
In diesem Zusammenhang stellt sich immer wieder die Frage, ob die Ziffer 70 (kurze Bescheinigung, kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – 40 Punkte) oder die Ziffer 75 (Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie – 130 Punkte)) abgerechnet werden darf. Schließlich kommen in der Praxis sehr häufig Konstellationen vor, in denen die Abrechnung einer Beratung und einer Bescheinigung bzw. Bericht gefordert ist.
Bundesärztekammer verweist auf GOÄ-Kommentar
Auf das Problem angesprochen verweist die Bundesärztekammer auf Anfrage von „Der Hausarzt“ auf den Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) von Brück et al. (Deutscher Ärzteverlag). In der Kommentierung zu Nr. 75 GOÄ unter RdNr. 3 heißt es:
„Der Ausschluss zahlreicher Leistungen „neben“ der eingehenden Beratung nach Nr. 3 trifft in aller Regel nicht auf die Nrn. 70 und 75 zu, da deren Leistungsinhalt zumeist erst zu einem Zeitpunkt erfüllt ist, der nicht mehr im Zusammenhang mit der Leistungserbringung nach Nr. 3 steht. In der Abrechnung können aus diesem Grunde die Nrn. 3 und 70 bzw. 75 auch ohne gesonderte Zeitangabe oder sonstige Begründung „nebeneinander“ stehen.“
Spezielle Fragen zur GOÄ an Landeskammern richten
Die Bundesärztekammer weist in ihrer Antwort allerdings darauf hin, dass bei konkreten Fragen zur Abrechnung der GOÄ die Landesärztekammern zuständig sind. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte also noch einmal bei seiner Kammer nachfragen.
Laut oben genanntem GOÄ-Kommentar ist eine Abrechnung der Nrn. 70 oder 75 neben einer eingehenden Beratung nach GOÄ Nr. 3 jedenfalls möglich. at