Wer seine Privatabrechnung nicht an ein Unternehmen delegiert, spart Geld. Das kann sich aber schnell ins Gegenteil umkehren, wenn man wichtige Regelungen bei der Rechnungstellung missachtet.
So stellen viele Ärzte zum Beispiel fälschlicherweise die Rechnung auf den Namen des Patienten aus, obwohl es sich dabei um ein Kind, einen Jugendlichen oder einen geschäftsunfähigen Erwachsenen handelt.
Eine Arztrechnung darf man aber nur an einen volljährigen und geschäftsfähigen Adressaten stellen. Ansonsten verliert die Forderung ihre Gültigkeit und kann im Zweifel nicht eingetrieben werden.
Diese Inhalte gehören formal in die GOÄ-Rechnung
Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren muss man die Rechnung an die gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern) stellen. Bei geschäftsunfähigen Erwachsenen erhält der amtliche Betreuer die Rechnung. Bei der Rechnungsstellung muss die Norm gemäß der Vorschriften des Paragrafen 12 der GOÄ beachtet werden. Ein besonderes Augenmerk sollte dabei auf der korrekten Darstellung der einzelnen Leistungen liegen:
Die inhaltliche Beschreibung muss verständlich formuliert sein. Idealerweise sollten die Leistungen chronologisch, also nach den tatsächlichen Abläufen ausgerichtet, aufgelistet werden und sich aus den Diagnoseangaben auf der Rechnung nachvollziehen lassen, da sonst die Kostenerstattung verweigert werden kann.
Nimmt der Patient Leistungen auf Verlangen und ohne medizinische Indikation in Anspruch, muss dies ebenfalls aus der Rechnung hervorgehen.
Privatärztlich erbrachte Leistungen können – und sollten aus Liquiditätsgründen –sofort nach Abschluss des Behandlungsfalls, spätestens jedoch vierteljährlich, zur Abrechnung gebracht werden. Denn eine Verjährung tritt nach zwei Jahren ein.