Berlin. Die Ausnahmeregelungen zur GOÄ-Abrechnung aufgrund der Corona-Pandemie laufen größtenteils zum 30. September aus (s.u.). Aufgrund der aktuellen Infektionslage würden diese zunächst nicht verlängert, bestätigten die Bundesärztekammer (BÄK) und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) gegenüber „Der Hausarzt“ am 11. September.
Kurzfristige Reaktion nicht ausgeschlossen
Man würde die Entwicklung beobachten und könne „bei Bedarf kurzfristig reagieren“, stellte PKV-Verbands-Sprecher Stefan Reker in Aussicht. „Eine gemeinsame Neubewertung der Infektionslage ist spätestens dann vorgesehen, wenn es mit Beginn der zu erwartenden Grippewelle zu einer Doppelbelastung der Praxen kommt“, ergänzt BÄK-Sprecher Samir Rabbata.
Er weist zudem darauf hin, dass Ärzte einen erhöhten Hygieneaufwand weiterhin durch eine „begründete Steigerung der erbrachten Leistungen“ abrechnen können. Auf einer Verlängerung der Hygienepauschale A245 GOÄ hoffen insbesondere viele Hausärztinnen und Hausärzte, wie sie “Der Hausarzt” erzählten.
Seit gut einer Woche haben die Corona-Infiziertenzahlen in ienigen Kreisen wieder kritische Grenzwerte überschritten. Auf erneute nachfrage sagte BÄK-Sprecher Rabbata daher zu “Der Hausarzt” am Freitag (25.9.): “Angesichts der Dynamik der Neuinfektionen befinden sich BÄK und PKV-Verband in Gesprächen zu einer Fortführung der Vergütung des hygienebedingten Mehraufwandes.”
Das heißt hausärztliche Praxen sind gut beraten, mit Privatrechnungen ab Oktober erst einmal abzuwarten. So sparen sie sich ggf. eine Nachberechnung, falls sich BÄK und PKV-Verband auf eine Verlängerung einigen. Schon die ersten GOÄ-Sonderregeln waren im Frühjahr einige Wochen rückwirkend in Kraft getreten, sodass viele Praxen dann Rechnungen korrigieren oder Nachberechnungen stellen mussten.
Diese Regelungen enden
Bis 30. September begrenzt sind folgende Sonderregeln (Stand 25.9.):
- 60 GOÄ für interdisziplinäre und/oder multiprofessionelle Videokonferenz
- Für zahlreiche psychotherapeutische Leistungen ist ab 1. Oktober wieder ein unmittelbarer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt vorgeschrieben. Das gilt für die 801, 804, 806, 807, 808, 817, 846, 849, 860, 861, 863, 870, 885 sowie 886. Diese waren seit 5. Mai vorübergehend per Video erlaubt.
Der mehrfach erlaubte Ansatz der Nr. 3 GOÄ für ausführliche Telefonkonsultationen ist bereits Ende Juli ausgelaufen.