Mit Wirkung zum 1. Januar sind die Paragrafen 14 und 26 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger geändert worden. Damit müssen jetzt Ärztinnen und Ärzte, die eine Erstversorgung von Unfallverletzten vornehmen, in jedem Fall eine ärztliche Unfallmeldung abgeben.
Dies war bislang nur erforderlich, wenn keine D-Arzt-Vorstellungspflicht bestand (also bei Arbeitsunfähigkeit nicht über den Unfalltag hinaus und einem voraussichtlich nicht länger als eine Woche bestehenden Behandlungsbedarf).
Da neben der Nr. 125 UV-GOÄ für die ärztliche Unfallmeldung F1050 die Nr. 145 (Überweisungsgebühr) nicht abrechenbar ist, dürfte diese Ziffer in der hausärztlichen Praxis kaum mehr anfallen. Der entsprechende Vordruck war ohnehin schon lange nicht mehr verfügbar.
Fazit: Bei Erstversorgung von Arbeits- und Wegeunfällen in Zukunft immer das Formular F1050 ausfüllen und die 125 UV-GOÄ abrechnen. Die Nr. 145 UV-GOÄ ist weitgehend hinfällig.