Seit JanuarÄnderungen bei der UV-GOÄ

Die Partner des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger haben zum 1. Januar 2019 Änderungen des Leistungs- und Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (UV-GOÄ) beschlossen. So habe sich beim Ansatz der Nr. 2005 gezeigt, dass die Legende unklar war und zu Auslegungsschwierigkeiten geführt hat.

Im Teil L. I. “Wundversorgung, Fremdkörperentfernung” wurde die Legende zu Nr. 2005 UV-GOÄ daher neu gefasst: “Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Wunddebridement und Naht, welche einen Zeitaufwand in der Regel von 15 Minuten (Schnitt-Naht-Zeit) erfordert. Der Operationsbericht ist dem UV-Träger auf Anforderung vorzulegen.”

Eine höhere Vergütung konnte für die Berichtsgebühr zu Nr. 110 für den Formtext F 1100 “Auskunft Behandlung” erreicht werden. Diese wurde nun an die Berichtsgebühr für den Verlaufsbericht F 2100 nach Nr. 115 angepasst und beträgt künftig 11,12 Euro.

Zudem haben die Vertragspartner die Nrn. 4 und 5 sowie 9 und 10 UV-GOÄ verändert. Hier hatten die Legenden bisher noch nach Samstagen ab 12 Uhr differenziert.

Im Teil B. I. “Allgemeine Beratungen und Untersuchungen” lauten die Legenden zu den beiden Nrn. 4 und 9 UV-GOÄ jetzt: Die Nr. 4 UV-GOÄ kann als Leistung nach Nr. 1 an Sams-, Sonn- und Feiertagen berechnet werden, die Nr. 9 UV-GOÄ als Leistung nach Nr. 6 an Sams-, Sonn- und Feiertagen. Die Nrn. 5 und 10 UV-GOÄ wurden gestrichen.

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