Bekannt ist den meisten Hausärzten, dass durch eine gewerbliche Tätigkeit einer Gemeinschaftspraxis, z. B. durch den Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln, bei der Überschreitung bestimmter Geringfügigkeitsgrenzen eine Abfärbung der Gewerbesteuerpflicht auf sämtliche Einkünfte dieser BAG eintritt. Das bedeutet häufig erhebliche finanzielle Nachteile.
Wenig bekannt ist, dass diese Gefahr auch besteht, wenn ein angestellter Arzt in nicht unerheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung zumindest von einem der Mitunternehmergesellschafter beschäftigt wird. Auch hier kann eine gewerbesteuerliche Abfärbung auf die gesamten Einkünfte der BAG erfolgen.
Wenn Ihre BAG eine(n) angestellte(n) Ärztin/ Arzt oder Ausbildungsassistenten beschäftigt, müssen Sie diese(n) unbedingt kontrollieren und leiten. Diese eigenverantwortliche Leitung der betreffenden Berufsträger muss aus den Behandlungsunterlagen hervorgehen, so dass eine entsprechende Dokumentation vorliegt.
Falls ein angestellter Berufsträger in einer Zweigstelle oder einer anderen Niederlassung Ihrer BAG tätig ist, muss dort unbedingt ein an der BAG Beteiligter diesbezüglich aktiv werden, da andernfalls die erforderliche eigenverantwortliche Leitung nicht erfolgen kann. Das gilt im Übrigen auch für so genannte Juniorbeteiligte an einer BAG, wenn diese Beteiligung nicht den von der Finanz- und Sozialgerichtsrechtsprechung geforderten Voraussetzungen entspricht. Insbesondere wird dabei verlangt, dass der Juniorpartner zumindest im geringfügigen Umfang am Vermögen und am Gesamtgewinn der BAG beteiligt sein muss.
Bitte seien Sie hier vorsichtig, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.