Ärztinnen und Ärzte, die qualitätsgesicherte Leistungen erbringen wollen, müssen einen Antrag auf Abrechnungsgenehmigung bei ihrer KV stellen. Es sind dann besondere fachliche, apparativ-technische oder auch personelle bzw. räumlich-organisatorische Voraussetzungen nachzuweisen.
Hat die Ärztin bzw. der Arzt nach dem Nachweis schriftlich eine Genehmigung zur Abrechnung einer Leistung erhalten, ist diese abrechnungsfähig und wird honoriert.
Neuer Antrag bei Arbeitgeberwechsel
In bestimmten Fällen werden die Genehmigungen jedoch ungültig und müssen neu beantragt werden. Laut der KV Hamburg ist dies der Fall bei:
- einem Statuswechsel (von der Zulassung in eine Anstellung oder umgekehrt),
- einem Arbeitgeberwechsel (von einer Anstellung in eine neue – oder auch bei einer zusätzlichen, weiteren Anstellung),
- einer Änderung der betriebsstättenbezogenen Voraussetzungen (Verlegung des Standorts oder Eröffnung eines weiteren Standortes),
- bei einer Änderung der Praxiskonstellation (zum Beispiel Umwandlung einer BAG in ein MVZ).
Auch an Geräteausstattung denken
Die Anträge sollten möglichst frühzeitig gestellt werden, rät die KV Hamburg. Rückwirkende Genehmigungen für Leistungen seien nicht möglich.
Außerdem sollten Ärztinnen und Ärzte auch immer daran denken, Änderungen der Geräteausstattung (Ultraschallgerät, Röntgenanlage, Langzeit-EKG-Geräte usw.) mitzuteilen.