Berlin. Videofallkonferenzen mit Pflege(fach)kräften, die an der Versorgung der Patienten beteiligt sind, werden Ärztinnen und Ärzten weiterhin nach 01442 EBM außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) vergütet. Das hat der Bewertungsausschuss Mitte November (617. Sitzung) beschlossen.
Konkret empfiehlt der Bewertungsausschuss eine Verlängerung um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2023. Bis zum 30. September 2023 soll dabei geprüft werden, ob ab dem 1. Januar 2024 eine Überführung in die MGV vorgenommen werden kann.
Abrechnungsvorgaben zur 01442 EBM
Die 01442 EBM ist
- höchstens dreimal im Krankheitsfall berechnungsfähig
- nur berechnungsfähig, wenn im Zeitraum der letzten drei Quartale unter Einschluss des aktuellen Quartals ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in derselben Arztpraxis stattgefunden hat.
Für die Abrechnung der 01442 EBM gelten die Anforderungen für Videosprechstunden gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) entsprechend.
Die 01442 ist nicht neben folgenden EBM-Ziffern – insbesondere zu anderen Fallkonferenzen – berechnungsfähig: 01758 und 30210 (multidisziplinäre Fallkonferenz), 30706 (schmerztherapeutische Fallkonferenz), 30948 (MRSA-/regionale Netzwerkkonferenz), 37120 (Fallkonferenz mit Pflegeeinrichtung), 37320 (patientenorientierte Fallbesprechung) und 37400 (Zusatzpauschale für Beratung des Patienten für eine Versorgungsplanung am Lebensende nach Paragraf 132g SGB V).