Bei einem Besuch in Deutschland entwickelt der Franzose Herr Q. plötzlich Schmerzen im Oberbauch und sucht deswegen die Hausärztin seines deutschen Freundes auf (s. Kasuistik). Notfall- oder im Urlaub befindliche Patienten werden nicht in die hausarztzentrierte Versorgung (HZV) eingeschrieben. Daher erfolgt die Abrechnung immer über EBM oder GOÄ.
Kasuistik
Anamnese: Der 37-jährige Franzose Jaques Q. besucht derzeit einen deutschen Freund. Wegen relativ akut aufgetretener Oberbauchbeschwerden sucht er die Hausärztin seines deutschen Freundes auf. Herr Q. berichtet, dass er seit 20 Stunden progrediente krampfartige rezidivierende Schmerzen verspüre. Ähnliche Beschwerden habe er in den letzten drei Jahren vereinzelt gehabt, maximal wenige Stunden mit spontaner Remission. Seine Ernährung sei eher mediterran, wobei er während seines jetzigen Aufenthaltes doch eher auch fettere Speisen gegessen habe.
Befund: 37-jähriger Mann in gutem AEZ, keine Zyanose, kein Ikterus. Herz und Lunge klinisch unauffällig. RR 120/75 mmHg, HF 76/min. Abdomen weich, diffuser Druckschmerz im Oberbauch mit punctum maximum rechts. Darmgeräusche normal; Nierenlager frei. Die akute Sonografie zeigt im Gallenblasenbereich mehrere bis 5 mm große intraluminäre Echos mit deutlichen Schallschatten, keine Wandverdickung. Ansonsten unauffälliger Befund. Im Urin keine infektverdächtigen Veränderungen, kein Blutnachweis. Die Laboruntersuchungen zeigen eine BKS von 24/12 mm n.W., CRP von 11 mg/l (Normwert bis 5 mg/l). Im Blutbild 10500 Leukozyten/mikroL., ansonsten Normalwerte.
Diagnose: Aufgrund der Vorgeschichte und der erhobenen Befunde, stellt die Hausärztin eine prolongierte Kolik bei neu entdecktem Gallensteinleiden fest.
Therapie: Als Akuttherapie wählt sie eine Infusionsbehandlung mit Novaminsulfon und Butylscopolamin. Darunter deutliche Besserung innerhalb einer Stunde. Sie verordnet beide Medikamente in oraler Form zur Notfallkupierung und empfiehlt Herrn Q., sich zu Hause u.U. operieren zu lassen. Als Information gibt sie ihm einen entsprechenden Arztbericht mit.
EBM
Da es sich um einen Patienten aus einem EU-Staat handelt, sollte er in der Praxis die Anspruchsberechtigung vorlegen und die Formalien (s. Schwerpunkt) geklärt werden. Die Hausärztin rechnet zunächst die Versichertenpauschale ab (GOP 03000). Für die Sonografie kann sie die GOP 33042 ansetzen, für die Urinuntersuchung die GOP 32030 und 32031. Die Blutuntersuchungen erstellt die Laborgemeinschaft und rechnet diese ab. Nach Abschluss der Diagnostik führt die Hausärztin am Folgetag ein intensives Gespräch mit dem Patienten gemäß der GOP 03230 (90 Punkte/9,59 Euro).
GOÄ
Beim Erstkontakt rechnet die Hausärztin die Nr. 1 und 7 für die Untersuchung des Bauchraums ab. Die sonografische Untersuchung erfolgt mit einmal Nr. 410 (GB) und dreimal Nr. 420 (Leber, Pankreas, Nieren). Der Urin wird bei Untersuchung in der Praxis mit den Nrn. 3511 und 3531 abgerechnet, die Blutentnahme mit der Nr. 250 und zusätzlich die anfallenden Laborparameter.
Die Infusion kann die Ärztin mit der Nr. 271 (bis 30 Minuten) oder 272 (über 30 Minuten) in Rechnung stellen, dabei sollte sie an die Sach- und Medikamentenkosten denken. Am Folgetag wird noch einmal das Abdomen untersucht (Nr. 7) und der Patient eingehend über das weitere Vorgehen beraten (Nr. 3). Zudem erhält er einen Arztbrief (Nr. 75).
Schwerpunkt: Behandlung ausländischer Patienten
Bei der Abrechnung ausländischer Patienten müssen Ärzte unterscheiden zwischen
- Patienten aus EU-Staaten, aus dem europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz: Diese Patienten sollten eine europäische Versicherungskarte (EHIC) oder eine provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) zusammen mit Reisepass oder Personalausweis vorlegen. Beides wird kopiert und mit Datum und Stempel unterschrieben. Der Patient füllt die entsprechende Patientenerklärung aus (in der Praxis-EDV enthalten), wählt eine deutsche Krankenkasse aus und unterschreibt sie. Patientenerklärung und Kopie schickt die Praxis umgehend an die Krankenkasse. Ihre Leistungen rechnen Ärzte nach EBM über Ersatzverfahren ab, wobei sie bei “Versichertenart” die Ziffer 1 und bei “besondere Personengruppe” die Ziffer 7 angeben müssen. Ein derart Versicherter hat Anspruch auf medizinisch nötige Behandlung und auf nicht bis zur Rückreise aufschiebbare Behandlungen.
- Patienten aus Staaten mit bilateralem Abkommen über soziale Sicherheit: Patienten aus Nicht-EU-Staaten müssen zunächst zu einer örtlichen Krankenkasse gehen und erhalten dort einen Abrechnungsschein, der Einschränkungen enthalten kann wie beispielsweise “für sofort notwendige Leistungen” o.ä. Der Leistungsumfang ist deutlich begrenzter und bei der gewählten Krankenkasse zu erfragen.
- Alle übrigen Patienten, die keinen Anspruchsnachweis oder den falschen vorlegen: Für Patienten dieser Gruppe existieren keine einschränkenden Vorgaben. Die Behandlung erfolgt wie bei Privatpatienten. Die Leistungen berechnen Ärzte gemäß GOÄ mit möglichst umgehender Liquidation.
Quellen: EBM: hausarzt.link/f8zTh; GOÄ: hausarzt.link/eNZRR; HZV: hausarzt.link/01BC2; www.kbv.de/html/1150_29456.php