Häufigste Ursache phlebologischer Erkrankungen, die nicht selten direkt in der Hausarztpraxis behandelt werden können, sind Varizen. Therapie der Wahl ist hier die Kompression. Vor der Verordnung von entsprechenden Kompressionsbinden oder -strümpfen müssen die Beine aber “entstaut” werden. Die entsprechende Abrechnungsposition (GOP) für diese apparative Behandlung findet sich im Abschnitt IV.30.4 (Physikalische Therapie) des EBM.
Die Nr. 30401 (Intermittierende apparative Kompressionstherapie, je Bein, je Sitzung, 3,68 Euro) ist im Gegensatz zu den übrigen GOP in diesem Abschnitt nicht an einen gesonderten Qualifikationsnachweis gebunden. Zur Abrechnung müssen aber alternativ die Diagnosen R60.0 (Umschriebenes Ödem), I83.0 (Varizen der unteren Extremitäten mit Ulzeration), I87.0 (Postthrombotisches Syndrom), I87.2 (Venöse Insuffizienz, chronisch, peripher), I89.0 (Lymphödem) oder L97 (Ulcus cruris venosum) angegeben werden.