Pflegeheime und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen können bei vollstationärer Behandlung ihren Bewohnern eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten (Paragraf 132g SGB V).
Diese Aufgabe sollen besonders qualifizierte Berater in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt übernehmen. Der GKV-Spitzenverband, die Vereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen und die Einrichtungen der Wiedereingliederungshilfe haben dazu eine Vereinbarung abgeschlossen.
Daher hat der Bewertungsausschuss einen neuen Abschnitt IV 37.4 in den EBM aufgenommen. Seit 1. Januar 2019 kann man für die Mitbetreuung die neue Nr. 37400 (10,82 Euro) einmal im Behandlungsfall berechnen.
Leistungsinhalt ist die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch des betreuenden Vertragsarztes mit dem besonders qualifizierten Berater über das Angebot der gesundheitlichen Versorgungsplanung und die verwendeten Notfalldokumente sowie die schriftliche Patientenverfügung für Notfallsituationen, die der Berater erstellt und die vom betreuenden Vertragsarzt unterschrieben werden soll. Die Vergütung der Leistung erfolgt für zwei Jahre extrabudgetär ohne Zeitvorgabe.