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CoronaNeue EBM-Ziffer für Antigentests

Der Bewertungsausschuss hat für Corona-Antigentests eine EBM-Ziffer geschaffen. Die Anwendung der 02402 EBM wird erweitert und bekommt einen neuen Zuschlag.

Für Antigentests auf SARS-CoV-2 gibt es jetzt eine neue EBM-Ziffer.

Berlin. Mit der 32779 EBM gibt es im EBM ab 1. Oktober eine Gebührenordnungsposition für Antigentests auf SARS-CoV-2. Sie ist mit 10,80 Euro extrabudgetär honoriert. Jedoch dürfen nur Laborärzte, Mikrobiologen, Virologen und Infektionsepidemiologen die 32779 abrechnen. Das hat der Bewertungsausschuss am Dienstag (29.9.) beschlossen.

Für Hausärzte ist wichtig zu wissen, dass Antigen-Schnelltests dabei ausgeschlossen sind. Wörtlich heißt es, „Untersuchungen (z.B. immunchromatographische Schnelltests) oder Schnellteste mit vorgefertigten Reagenzzubereitungen (z.B. Latexteste) sind nicht berechnungsfähig“.

Veranlassen Hausärzte einen Antigentest im Labor nach 32779 sollten sie die Kennnummer 32006 eintragen, um ihr Laborbudget nicht zu belasten.

02402 EBM abgewertet, aber häufiger anwendbar

In der gleichen Sitzung hat der Bewertungsausschuss das Honorar der 02402 EBM gesenkt, die Mitte Juni für Abstriche infolge einer Warnung durch die Corona-Warn-App eingeführt wurde. Statt 91 bringt sie nun 73 Punkte. Das entspricht einer Abwertung von knapp 10 auf 8 Euro. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Jedoch wurde auch das bislang vorgeschriebene Gespräch nur noch als fakultativer Leistungsinhalt eingestuft. Obligat ist damit nur noch die Abstrichentnahme aus den oberen Atemwegen. Fakultativ sind jetzt ein Gespräch über die mögliche Corona-Infektion, die Ergebnismitteilung sowie ein ärztliches Zeugnis über eine Corona-Infektion vorgesehen.

Zudem kommt die 02402 künftig häufiger infrage. Folgende Anwendungen sind möglich:

  1. Abstrich für eine PCR (32816 EBM), aufgrund eines begründeten Verdachts einer SARS-CoV-2-Infektion. Der Laborauftrag erfolgt wie bisher über Muster 10C. Bei symptomatischen Patienten ist die 02402 EBM jetzt also zusätzlich zur Versicherten- und Grundpauschale möglich, wodurch der Abstrich besser honoriert wird, teilte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) am Dienstagabend (30.9.) mit.
  2. Abstriche für eine PCR (nach 32811 EBM) infolge eines Alarms durch die Corona-Warn-App. Für diese Fälle soll von nun an die 02402A in der Abrechnung angegeben werden. Jetzt festgeschrieben hat der Bewertungsausschuss die bisherige Auslegung durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung: Ärzte dürfen die 02402A auch berechnen, wenn nach dem Gespräch entschieden wird, dass kein Abstrich stattfindet. Für diese Fälle soll das Muster 10C genutzt werden (steht nur das Muster 10 zur Verfügung, muss dort die 32811 zur Kennzeichnung eingetragen werden). Als Kodierung ist zunächst die Z20.8 für den COVID-19-Fall und die U99.0G für den Test anzugeben. Fällt der Test positiv aus, sind die U07.1G und Z22.9G zu ergänzen.
  3. Abstrich für einen Antigentest nach 32779 EBM, aufgrund eines begründeten Verdachts einer SARS-CoV-2-Infektion. Hierfür ist das Muster 10 zu verwenden.

Der KBV zufolge sollen die Formulare in etwa Mitte Oktober – zusammen mit der von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) angekündigten neuen Rechtsverordnung – vereinheitlicht werden.

Auf 32006 und 88240 achten

Die 02402 EBM ist weiterhin einmal am Behandlungstag und höchstens viermal im Behandlungsfall erlaubt. Sie wird extrabudgetär vergütet. Auch hier sollten Ärzte immer die 32006 angeben, damit die veranlasste Laborleistung nicht ihren Laborbonus beeinträchtigt.

Vorsicht: Nur wenn die 02402 EBM für einen Abstrich infolge einer App-Warnung abgerechnet wird, darf an diesem Tag nicht mit der „Corona-Pseudoziffer“ 88240 gekennzeichnet werden.

Das Ergebnis des Tests soll laut Bewertungsausschuss „am Tag des Eingangs in der Arztpraxis dem Patienten mitgeteilt werden“.

Neuer Zuschlag zur 02402 EBM

Neu aufgenommen hat der Bewertungsausschuss die 02403 EBM. Sie ist ein Zuschlag zur 02402 EBM in Höhe von 64 Punkten (7 Euro), wenn im Quartal bei diesem Patienten keine Versicherten-, Grund- oder Notfallpauschale abgerechnet wird. Das Honorar dafür stammt aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.

Wie die 02402 dürfen Ärzte sie lediglich einmal am Behandlungstag und höchstens viermal im Behandlungsfall abrechnen. Sie ist nach einer App-Warnung auch zusätzlich zur 02402 EBM möglich, wenn nach dem ärztlichen Gespräch kein Corona-Abstrich stattfindet.

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