PanikNeue DiGA ohne extra Abrechnungsziffer

Eine weitere digitale Gesundheitsanwendung zur Therapie von Panik und Agoraphobie ist nun dauerhaft im BfArM-Verzeichnis gelistet. Jetzt wurde auch die Abrechnung dafür geklärt.

Zum besseren Umgang mit Panikattacken wurde die DiGA Mindable ins DiGA-Verzeichnis aufgenommen.

Berlin. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat im April 2023 mit „Mindable: Panikstörung und Agoraphobie“ eine weitere digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen. Da das BfArM keine zusätzlich erforderlichen ärztlichen Tätigkeiten festgestellt hat, haben Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss aber nun entschieden, dass für diese DiGA keine gesonderten Leistungen in den EBM aufgenommen werden.

Zum Hintergrund: Nach den gesetzlichen Vorgaben muss innerhalb von drei Monaten nach der dauerhaften Aufnahme einer DiGA eine Entscheidung getroffen werden, ob der EBM anzupassen ist, wenn ärztliche Leistungen für die Versorgung mit der jeweiligen Anwendung erforderlich sind. Das sieht Paragraf 87 Absatz 5c SGB V vor.

Keine zusätzliche Beratung vorgesehen

Der Bewertungsausschuss hat sich jetzt darauf verständigt, dass für die Versorgung mit der DiGA „Mindable: Panikstörung und Agoraphobie“ keine derartigen Vergütungsregelungen in den EBM aufzunehmen sind. Denn vergleichbar mit anderen DiGA wie „velibra“, „Selfapys Online-Kurs Generalisierte Angststörung“ und zuletzt „Kranus Edera“ erachtet das BfArM auch im aktuellen Fall keine zusätzlichen ärztlichen Tätigkeiten für notwendig.

Die Versorgung mit der DiGA „Mindable: Panikstörung und Agoraphobie“ ist somit Bestandteil des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der berechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen (GOP) des EBM. Die DiGA kann somit nach 01470 EBM als Bestandteil der Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen verordnet werden, es besteht aber kein Anspruch auf Kostenerstattung für beispielsweise eine ärztliche Beratung (Paragraf 87 Abs. 5c Satz 4 SGB V).

 

 

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