Berlin. Bereits im September angekündigt wurde jetzt die bislang gültige Pseudo-Ziffer 88270 für die Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte (ePA) zum 1. Januar 2022 durch eine offizielle Gebührenordnungsposition im EBM ausgetauscht. Dazu wird nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses vom 15. Dezember 2021 (578. Sitzung) die Ziffer 01648 in den EBM aufgenommen:
Die 01648 ist im Behandlungsfall nicht neben der 01647 (Zusatzpauschale für die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung von Daten in der ePA) abrechenbar.
Leistung zunächst nur befristet gültig
Die Leistung ist zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2022 gültig. Bis zum 30. September 2022 beschließt der Bewertungsausschuss eine Verlängerung über den 31. Dezember 2022 hinaus sowie eine Anpassung der 01648 EBM. Da die Vergütung neben der Erstbefüllung auch einen Anteil zur Förderung der Erstbefüllung der ePA enthält, und da der Bewertungsausschuss zeitgleich auch über das Ende dieser Förderung entscheidet, dürfte die prognostizierte Anpassung wohl auf eine Absenkung des Honorars hinauslaufen.
Mit der Bewertung von 89 Punkten (2022: 10,03 Euro) hat sich der Bewertungsausschuss an das Honorar der Pseudo-Ziffer 88270 (10,00 Euro) angepasst. Für das Jahr 2022 erfolgt die Vergütung zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
Die 01648 ist nur einmalig im Leben eines Versicherten – und zwar sektorenübergreifend – abrechenbar. Deshalb sollte man vor der Befüllung den Patienten fragen, ob die ePA schon einmal gefüllt war und unter Umständen. wieder gelöscht worden ist. Verneint der Patient dies, obwohl schon einmal eine Füllung stattgefunden hat, wird die Leistung im aktuellen Quartal automatisch gelöscht.
Quellen:
www.institut-ba.de/ba/babeschluesse/2021-12-15_ba578_4.pdf
www.institut-ba.de/ba/babeschluesse/2021-12-15_ba578_eeg_4.pdf