"Rauchende Köpfe"EBM-Einmaleins der Delegation

Ohne die MFA läuft in der Praxis nichts. Sie entlasten Hausärztinnen und -ärzte bei vielen Leistungen. Bei Hausbesuchen und der Wundversorgung lohnt ein Blick in den EBM besonders.

MFA managen nicht nur die Abläufe und koordinieren die Sprechstunde, sie führen auch medizinische Leistungen durch.

Ohne Medizinische Fachangestellte (MFA) ist eine Hausarztpraxis undenkbar. Sie managen nicht nur die Abläufe und koordinieren die Sprechstunde, unterstützen bei Verwaltung, Dokumentation und Abrechnung, leiten die Patienten und müssen oft genug als “Puffer” an der Anmeldung einiges abfedern.

Zusätzlich führen sie etliche medizinische Leistungen direkt an den Patienten durch. Diese werden im Folgenden näher beleuchtet (siehe Tabelle 1).

Spirometrie und EKG

Die Lungenfunktionsprüfung (Spirometrie), 03330 EBM (5,97 Euro) übernimmt in der Regel die MFA. Die Befundung und Beurteilung ist aber ärztliche Aufgabe, aus diesem Grund ist bei der Leistung auch ein Zeitprofil hinterlegt (2 Min.).

Dass Ärzte ein Langzeit-EKG in nur einer Minute (Prüfzeit der 03322 EBM; 5,41 Euro) auswerten können, klingt sportlich. Ebenso legen MFA das Langzeit-Blutdruckgerät (LZRR) an und bereiten die Auswertung vor. Dafür gibt es die 03324 EBM (6,42 Euro), die aber erst bei Auswertung des LZRR angesetzt werden kann – und damit nicht gleichzeitig mit dem MFA-/NäPA-Hausbesuch.

Tipp: Dokumentieren Sie bei der 03324 die Uhrzeit.

Labor und Injektionen

Ebenso kümmern sich MFA oft um Laboruntersuchungen. Zu nennen sind neben den Blutentnahmen die Teststreifenuntersuchung des Urins mit mindestens 5 Parametern, 32033 EBM (0,50 Euro) oder bei der Gesundheitsuntersuchung nach 32880 EBM (0,50 Euro), außerdem die INR-Bestimmung mit einem Point of Care-Gerät (32026 EBM, 4,70 Euro) und die Blutglukosemessung 32025 EBM (1,60 Euro).

Ebenfalls delegierbar sind die Audiometrie-Untersuchung 03335 EBM (10,14 Euro) sowie Injektionen inklusive Impfungen.

Hier ist je nach applizierter Substanz gegebenenfalls die Anwesenheit eines Arztes nötig, schreibt die Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal vor (Anlage 24 Bundesmantelvertrag, www.hausarzt.link/z9kyV).

Kompressionstherapie oft vergessen

Viele MFA sind erfahren und engagiert in der Versorgung von Wunden. Nach der Erstbeurteilung durch Ärztin oder Arzt ist auch die Wundversorgung laut Vereinbarung delegierbar. Wichtig: Die entsprechenden Ziffern können in der Regel jedoch nur mit Arzt-Patienten-Kontakt abgerechnet werden.

Eine Ausnahme ist die Kompressionstherapie, die gleichzeitig viele Praxen vergessen! Die 02313 EBM ist immerhin mit 5,63 Euro pro Bein und Sitzung bewertet. Hierbei ist das Vorliegen einer chronisch venösen Insuffizienz, Thrombose, eines postthrombotischen Syndroms oder Lymphödems nötig (siehe Tabelle unten).

Außerdem muss natürlich eine Kompressionstherapie stattfinden. Es steht aber nirgendwo, dass diese Therapie durch das Wickeln der Beine erbracht werden muss. Auch eine Verordnung von Kompressionsstrümpfen, bei Bedarf nach Maß, sowie das Überprüfen der korrekten Anwendung/Sitz, reicht aus.

Wichtig: Der Beinumfang ist an drei Messpunkten zu Beginn der Behandlung zu erheben. Danach darf die 02313 in den folgenden vier Wochen bei entsprechenden Kontakten abgerechnet werden (pro Bein und Sitzung!).

Um sie anschließend weiter abrechnen zu können, müsste man erneut Messungen durchführen. Der genaue Ort der Messung ist nicht definiert; es empfiehlt sich aber, dies praxis-intern zu standardisieren, etwa oberhalb des Knöchels, knapp unterhalb und knapp oberhalb des Knies. All dies können MFA erbringen – außer der Verordnung des Strumpfes.

Theoretisch darf die 02313 bei einem Patienten bis zu 75 mal im Quartal abgerechnet werden. Wer dies ausreizt, sollte aber mit einer Wirtschaftlichkeitsprüfung rechnen! Beim Ansetzen der 02313 zusammen mit neuer Strumpfversorgung und guter Dokumentation ist jedoch selbst bei Auffälligkeiten im Vergleich zur Fachgruppe eine entsprechende Prüfung oft mit Erfolg zu überstehen.

Hausbesuche

Eine nicht zu unterschätzende Entlastung ist die Übernahme von Hausbesuchen durch entsprechend qualifizierte MFA (siehe Tabelle 3 unten). Handelt es sich um MFA ohne Zusatzausbildung, kann hierfür die 38100 EBM (8,56 Euro) angesetzt werden, für Mitbesuche in der gleichen häuslichen Gemeinschaft die 38105 (4,39 Euro).

Ein Wegegeld gibt es hier leider nicht, es ist bereits inbegriffen. Der Nutzen für die Praxis liegt damit eher in der Entlastung der ärztlichen Arbeit, nicht in der Abrechnung.

Wichtig: Es dürfen keine Ziffern abgerechnet werden, die eine ärztliche Anwesenheit oder einen Arzt-Patienten-Kontakt erfordern (wie Quartalspauschalen, Chroniker-Ziffern, Geriatrie- und Palliativ-Ziffern). Das geriatrische Assessment darf die MFA zwar vorbereiten, muss jedoch abschließend ärztlich überprüft werden.

Erst mit dem Arzt-Patienten-Kontakt ist der volle Inhalt erbracht, so dass die 03360 EBM abgerechnet werden darf.

NäPA-Besuche

Gleiches gilt für die Hausbesuche durch besonders qualifizierte MFA, die eine Ausbildung zur nicht-ärztlichen Praxisassistenz (NäPA) absolviert haben. Hier werden jedoch weitere Ziffern interessant. Dafür sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. NäPA-Ausbildung ist von KV genehmigt.
  2. Arbeitszeit in der Praxis umfasst mindestens 20 Wochenstunden.
  3. Mindest-Patientenzahlen werden erreicht. Dafür muss die Praxis in den letzten vier Quartalen durchschnittlich mindestens 700 Patienten für den ersten Vertragsarztsitz versorgt haben, für jeden weiteren vollen Sitz (bei Gemeinschaftspraxen) kommen 521 Patienten als Mindestzahl hinzu.

Alternativ müssen in der Praxis bei einem Vertragsarztsitz mindestens 120 Patienten über 75 Jahre alt sein, für jeden weiteren Sitz weitere 80 Patienten. Auch dies gilt als Durchschnitt für die letzten vier Quartale. Bei anteiligen Versorgungsaufträgen wird dies entsprechend anteilig berechnet (z.B. halber Sitz – 50 Prozent der genannten Zahlen).

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, setzt die KV für jeden Behandlungsfall der Praxis einen Zuschlag (Ziffer 03060 + 03061, zusammen 3,83 Euro) automatisch zu, bis zu einem Höchstwert von 2.647 Euro pro Quartal und Praxis.

Dies gilt für alle Behandlungsfälle, für die auch der Zuschlag 03040 fällig wird, also alle “typisch hausärztlichen”. Ausgeschlossen sind Behandlungsfälle, in denen Ziffern der Psychotherapie, Phlebologie, Schlafstörungsdiagnostik, Onkologie oder spezielle fachärztliche Ziffern abgerechnet werden, ebenso Fälle des ärztlichen Bereitschaftsdienstes.

Weitere besondere NäPA-Ziffern

Diese Zuschläge werden automatisch zugesetzt, sobald die Praxis eine genehmigte NäPA beschäftigt. Zusätzlich kann diese aber bei ihren Hausbesuchen andere Ziffern ansetzen als die nicht weitergebildete MFA:

Hausbesuch durch NäPA: 03062 (18,70 Euro, ein Zuschlag 2,25 Euro kommt automatisch hinzu). Der Mitbesuch wird nach 03063 EBM (13,74 Euro + 1,58 Euro) berechnet. Die Langzeit-EKG-Ziffer kann neben dem NäPA-Besuch angesetzt werden. Nicht im EBM genannt, aber in den meisten KVen akzeptiert werden Impfziffern neben dem NäPA-Besuch.

Doch was können Sie tun, wenn Sie zwar eine NäPA beschäftigen, aber die Mindest-Patientenzahlen nicht erreichen, etwa bei einer Neugründung? Hier werden zwar keine Zuschläge zur 03000 gezahlt, zumindest die Hausbesuche kann man jedoch “aufwerten”. Hierfür gibt es zum MFA-Hausbesuch 38100 die Zuschlagsziffer 38200 (10,14 Euro) sowie zum Mitbesuch 38105 die Zuschlagsziffer 38205 (9,35 Euro).

Diese Zuschläge dürfen jedoch ausschließlich bei Besuchen im Heim abgerechnet werden, nicht bei Besuchen in der Häuslichkeit des Patienten. Für diese Besuche gibt es zwar weitere Ziffern, diese dürfen aber nur von gebietsfachärztlichen Praxen abgerechnet werden, nicht von hausärztlichen.

MFA können den Praxisinhabern somit vieles abnehmen, gleichzeitig kann die Arbeitszufriedenheit der engagierten MFA bei entsprechend selbstständigem Arbeiten und Übernahme von medizinischer Verantwortung in begrenztem Bereich deutlich steigen.

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