Kasuistik
Anamnese: Die 54-jährige Frau D. sucht ihre Hausärztin auf, weil sie seit einigen Wochen immer wieder an Schwindel, Abgeschlagenheit und schneller Erschöpfung leidet. Seit zehn Jahren bekannte Spinalkanalstenose. Deshalb tägliche Einnahme von Diclofenac und eines Protonenpumpeninhibitors. Keine abdominellen Beschwerden unter dieser Medikation.
Befund: 54-jährige Frau in gutem AEZ. Haut und sichtbare Schleimhäute blass, keine Zyanose. Herz und Lunge klinisch unauffällig. RR 140/75 mmHg, HF 84/min. Abdomen weich, kein auslösbarer Druckschmerz. Muskelhartspann paravertebral, Rumpfbeuge erschwert. Neurologisch keine Reiz- oder Ausfallerscheinungen.
Im Labor deutliche Anämie (Hb 10,9 g/dl; Ery 4,02 Mio./mikrol; MCV 79 fl; Eisen 31 mikrog/dl). EKG, Sonografie und Spirometrie ohne pathologischen Befund. Bei den veranlassten Endoskopien eine deutliche erosive Gastritis sowie eine z.T. ulzeröse Colitis.
Diagnose und Therapie: Vorgeschichte und erhobene Befunde sprechen für eine deutliche Anämie aufgrund der Befunde im Magen-Darmbereich, verursacht durch die NSAR-Einnahme. Absetzen der NSAR-Therapie und Umstellen auf eine niedrig dosierte Opioid-Therapie. Gleichzeitig Infusion eines hoch dosierten Eisenpräparates, um so zumindest eine schnellere Besserung der Abgeschlagenheit zu erreichen.
EBM
Bei Erstkontakt echnet die Ärztin die Versichertenpauschale (GOP 03000) samt der durch die KV ergänzten GOP 03040, 03060, 03061 und 32001 ab. Hinzu kommt die Chronikerpauschale I (GOP 03220), beim zweiten persönlichen Kontakt die Chronikerpauschale II (GOP 03221). In der Diagnostik kamen folgende GOP zur Abrechnung: 03330, 33042. Die Laboranalysen rechnete die Laborgemeinschaft ab. Die Infusion ist mit der Versichertenpauschale abgegolten, ebenso wie die Blutabnahme. Das nach der Diagnose geführte ärztliche Gespräch wurde bei 25 Minuten zweimal mit der GOP 03230 abgerechnet.
GOÄ
Bei der geschilderten Symptomatik erfolgte nach Beratung (Nr. 3) eine Ganzkörperuntersuchung (Nr. 8). Am Folgetag Abrechnung der Sonografie (Nrn. 410, 3×420), des EKG (Nr. 651), der Spirometrie (Nrn. 605, 605a) und der Blutentnahme (Nr. 250). Die veranlassten Blut- und Urinanalysen wurden mit den entsprechenden GOÄ-Nummern abgerechnet. Nach Vorliegen der Laborwerte Überweisung zum Gastroenterologen. Nach Erhalt der Befunde Abrechnung der Nr. 34 (Gravierende Therapieänderung bei chronischem Leiden) und Abrechnung der Infusion (Nr. 271).
HZV
Am Beispiel der Hausarztverträge des Hausärzteverbands Braunschweig: Bei den BKKen Abrechnung der Quartalspauschale P1 (66 Euro), der Chronikerpauschale P3 (30 Euro/ICD10: M48.07) und des VERAH®-Zuschlags Z2 (9 Euro). Für die TK Abrechnung der Halbjahrespauschale für das erste Halbjahr (P2/95 Euro), der Chronikerpauschale P3 (16,50 Euro) und des VERAH®-Zuschlags Z3 (5 Euro pro P3). Beim IKK-Vertrag gelten die P1 (60 Euro), P3 (20 Euro), Z2 (5 Euro) und der Psychosomatik-Zuschlags Z4 (7 Euro) bei entsprechender Qualifikation.
In allen Verträgen wird die Sonografie als Einzelleistung abgerechnet (21 Euro).
Schwerpunkt: Infusionstherapie
Im EBM ist die intravenöse Infusionstherapie (GOP 02100) nur im Notdienst eine abrechnungsrelevante Leistung, während sie in der Regelversorgung Teil der Versichertenpauschale (GOP 03000) ist. Die GOP 02100 ist bewertet mit 57 Punkten bei einem Honorar von 6,07 Euro. Gefordert wird eine Mindestzeit von zehn Minuten, wobei das Anlegen und die Abnahme der Infusion inbegriffen ist. Eine Mehrfachabrechnung an einem Tag ist nur möglich bei erneuter Venenpunktion, nicht wenn mehrere Infusionen durch dasselbe System einlaufen. Nicht abrechenbar ist die GOP 02100, wenn der Arzt die Infusion beim Hausbesuch anlegt, dann das Haus verlässt und die Abnahme durch andere Personen erfolgt (Kommentar Brück).
In der GOÄ ist jede erfolgte Infusion als Einzelleistung abrechenbar. Man unterscheidet die subkutane Infusion (Nr. 270/4,66 Euro) und die intravenösen Infusionen von bis zu 30 Minuten (Nr. 271/6,99 Euro) und mehr als 30 Minuten Dauer (Nr. 272/10,49 Euro). Weiterhin abrechenbar ist eine Infusion bei einem Kind bis zum vollendeten vierten Lebensjahr (Nr. 273/10,49 Euro) sowie eine intravenöse Dauertropfinfusion von mehr als sechs Stunden Dauer (Nr. 274/18,65 Euro) ggf. inklusive Infusionsplan und Bilanzierung.
Die Leistung nach Nr. 270 kann man maximal einmal am Behandlungstag abrechnen; die Leistungen nach den Nrn. 271 und 272 nur einmal pro Gefäßzugang, jedoch maximal zweimal am Behandlungstag (Allgemeine Bestimmungen zu Abschnitt C II).
Infusionsbestecke, Infusionslösungen und Venenverweilkanülen sind nach Paragraf 10 GOÄ als Sachkosten zusätzlich abrechenbar. Dasselbe gilt für Arzneimittel, die in Ampullen evtl. den Infusionslösungen zugesetzt werden.
Literatur
- https://hausarzt.link/f8zTh (EBM);
- https://hausarzt.link/eNZRR (GOÄ);
- https://hausarzt.link/01BC2 (HZV);
- GOÄ-Kommentar zur GOÄ, Deutscher Ärzte-Verlag, EDV-Version 4.23, Stand 12/2017