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AbrechnungInfusion vor Ort: im Garten kollabiert

Eine junge Frau klappt sonntags im Garten zusammen. Über den organisierten Notdienst wird ein Hausbesuch angefordert. Die Patientin erhält eine Infusion, nach einer halben Stunde geht es ihr wieder gut. So können Infusionen vom Hausarzt abgerechnet werden.

Infusion: Anders als bei der Regelversorgung ist die Infusion mit der 02100 im Notfalldienst auch für Hausärzte abrechenbar.

EBM

Der Besuch im Notfalldienst wird zusätzlich zur Notfallpauschale 01212 mit der 01418 abgerechnet. Anders als bei der Regelversorgung ist die Infusion mit der 02100 im Notfalldienst auch für Hausärzte abrechenbar. Eine Verweilgebühr ist neben der 02100 allerdings nicht abrechenbar.

GOÄ

Bei GOÄ-Abrechnung wird der Besuch mit der Nr. 50 und dem Zuschlag H abgerechnet, zusätzlich das Wegegeld für eine Entfernung von 8,5 km. Die Untersuchung rechnet die Ärztin mit der Nr. 7 und zusätzlich der Nr. 800 für eine eingehende neurologische Untersuchung ab. Für die Infusion wird die Nr. 272 berechnet zusätzlich der Sachkosten nach Paragraf 10 GOÄ.

HZV

Bei Praxissitz im Bereich Berlin-Brandenburg ist die Abrechnung der Leistungen im organisierten Notfalldienst von der HZV-Vergütung ausgeschlossen und muss komplett über die jeweilige KV abgerechnet werden. Im Regelbetrieb wäre die Vergütung der Infusionsleistungen (02100 und 02101) Teil der Quartalspauschale und nicht gesondert zu vergüten.

Schwerpunkt: Infusionstherapie

EBM

Vorauszuschicken ist, dass die Infusionsleistungen (Nummern 02100 und 02101) für Hausärzte nicht gesondert berechenbar sind, da sie Teil der Anlage 1 zum EBM sind. Da vor allem die 02100 jedoch im Notfalldienst neben den Notfallpauschalen abgerechnet werden kann, sollte man die Einzelheiten kennen:

Die mit 67 Punkten bewertete Leistung der Nummer 02100 setzt eine Mindestzeit von mindestens zehn Minuten voraus. Darin enthalten ist die Zeit für das Anlegen und die Abnahme der Infusion.

Zudem muss der abrechnende Arzt während der gesamten Infusionsdauer anwesend sein – auch bei Abrechnung während eines Hausbesuchs. Eine Mehrfachberechnung an einem Abrechnungstag ist nur bei erneuter Venenpunktion und neuem Zugang möglich.

GOÄ

In der GOÄ gibt es eine eigene Ziffer für die subkutane Infusion (Nr. 270) sowie drei für die iv-Infusion, abhängig von der Infusionsdauer: Bis zu 30 Minuten (Nr. 271), mehr als 30 Minuten (Nr. 272) sowie die Dauertropfinfusion bei mindestens sechs Stunden (Nr. 274). Dabei kann die Nr. 270 nur einmal, die Nrn. 271 und 272 jedoch maximal zweimal an einem Behandlungstag abgerechnet werden, soweit ein zweiter Venenzugang gelegt wird (Allg. Best. Abschnitt C II).

Eine eher seltene Sonderform ist die Infu- sion bei einem Kind bis zum vollendeten vierten Lebensjahr (Nr. 273). Neben der Abrechnung der jeweiligen Leistungsposition sind Auslagen nach Paragraf 10 GOÄ zusätzlich berechnungsfähig. Dazu gehören neben Ampullen und Infusionslösungen, soweit sie dem Praxisbedarf für Privatpatienten in der Praxis entnommen werden, auch Infusionsbestecke und Venenverweilkanülen oder Butterfly-Kanülen.

Quellen:

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