Berlin. Mit der erneuten Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) [1] werden die kostenlosen Bürgertests für die meisten der bisher anspruchsberechtigten asymptomatischen Personen ab dem 11. Oktober abgeschafft. Dies gilt auch für die bisher in Hausarztpraxen erfolgten Tests.
Für Hausärztinnen und Hausärzte bietet sich damit nun in vielen Fällen die Möglichkeit, die Schnelltests auf das Coronavirus als Selbstzahlerleistung abzurechnen.
Ausnahmen von der Kostenpflicht
Weiterhin „kostenfrei“ (also vom Staat finanziert aus Steuergeldern) sind die Tests bei:
- Testungen von Kontaktpersonen bis zu 21 Tage nach dem Kontakt (§ 2 TestV)
- Testungen von Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen (§ 3TestV)
- Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus in Einrichtungen oder Unternehmen; Personal in Praxen; vor ambulanter Op, vor Krankenhauseinweisung (§ 4 TestV)
- Testungen bei Impfunfähigen und abgesonderten Personen (§ 4a TestV, „Bürgertest“):
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der Testung das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.
- Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden konnten (zu den Kontraindikationen informiert das Robert Koch-Institut unter www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html).
- Bis zum 31. Dezember 2021 Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Zeitpunkt der Testung Schwangere und zum Zeitpunkt der Testung Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet genannten Impfstoffen erfolgt ist.
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben.
- Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.
Hausarztpraxen könnten daher vermehrt mit der Anfrage von Attesten konfrontiert werden, was der Deutsche Hausärzteverband bereits am Entwurf der neuen Testverordnung erheblich kritisiert hatte. Denn zählen Personen wegen eines medizinischen Grundes zu obiger Liste, müssen sie dies ggf. anhand eines ärztlichen Attestes oder einem anderen Dokument wie dem Mutterpass belegen.
Das muss das Attest enthalten
Für die Atteste erhalten Praxisteams fünf Euro. Es kann formlos ausgestellt werden, das heißt die Kontraindikation gegen eine Impfung muss daraus hervorgehen, eine Diagnose ist aber nicht nötig. Zudem gehören Name, Anschrift und Geburtsdatum der Person sowie die Daten des Ausstellenden auf das Dokument. Liegt vorübergehend eine Impfunfähigkeit vor, können Ärzte die Gültigkeit des Zeugnisses zeitlich begrenzen.
Bei der Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung ist die Pseudoziffer 88315 EBM anzugeben, teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit. Zudem können Ärzte die Portokosten mit der 88316 EBM (90 Cent) abrechnen, wenn das Attest verschickt wird.
Drei Gruppen bei der Test-Abrechnung
Bei der Abrechnung von Corona-Schnelltests müssen Praxen ab dem 11. Oktober demnach drei Gruppen unterscheiden.
1. Asymptomatische Personen, die nach der TestV weiterhin Recht auf einen kostenlosen Schnelltest haben.
Die von diesen „Bürgertests“ umfassten Personen finden sich in der vorherigen Aufzählung. Sie erhalten Schnelltests kostenfrei, unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder nicht gesetzlich krankenversichert sind [2].