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"Rauchende Köpfe"Häufige Abrechnungsfragen geklärt

Ob zur Abrechnung von Coronapatienten oder der Bereitschaftspauschale 01435 EBM, die "Rauchenden Köpfe" erhalten viele Leserfragen. Im Folgenden ein paar Antworten auf häufige Fragen.

Frage von Dr. RS:

Sollte man bei Covid-19 positiven Patienten die 32006 eintragen? Zum Beispiel im Verlauf bei LongCovid Symptomatik und weiterer Labordiagnostik? Und eine Unklarheit zu Labor-Ausnahmekennziffern hätte ich sehr gerne geklärt: Trifft die 32015 auch für Patienten unter NOAK zu?

»Covid-19 ist bekanntermaßen eine meldepflichtige Erkrankung, daher kann die 32006 jeder Laboruntersuchung zugesetzt werden. Dies ist aber seit der Laborreform von 2019 nur noch manchmal von Vorteil, da durch die Ausnahmekennziffern nur noch für diese Indikation definierte Laborparameter “befreit” werden.

Vorher wurde bei Patienten mit einer Ausnahmekennziffer – egal welcher – dessen gesamtes Labor dieses Quartals nicht “angerechnet”. Dies ist nicht mehr so! Auf unserem Laborspicker – hausarzt.link/laborspicker – können Sie nachsehen, welche Laborleistungen jeweils betroffen sind.

Auf der anderen Seite schadet der Ansatz der Ausnahmekennziffer jedoch – anders als bis 2019 – nicht. Bitte bedenken Sie auch, dass die Bestimmung des Covid-Titers nach wie vor keine Kassenleistung ist – leider zum Redaktionsschluss noch nicht mal bei Patienten mit einer Empfehlung der Stiko zur Bestimmung (schwere Immunsuppression).

Auch die Behandlung mit DOAK (direkte orale Antikoagulantien) ist eine orale Antikoagulation, womit die 32015 zugesetzt werden kann. Herausgerechnet werden mit dieser Ziffer die Bestimmung von Blutbild und INR – letzteres sowohl im Labor als auch per point of Care Testgerät in der Praxis.

Den INR sollten Sie natürlich bei DOAK-einnehmenden Patientinnen und Patienten nicht bestimmen, da sie nichtssagende Werte erhalten. Das Blutbild hingegen belastet das Laborbudget lediglich mit etwa 50 Cent, was selten problematisch sein dürfte.

Viel relevanter und häufig nicht angesetzt dürfte die Ziffer 32006 (bei Stuhlkulturen, die ja nach meldepflichtigen Erregern suchen) und die Ziffer 32004 (vor Antibiotika-Therapie) bei mikrobiologischen Untersuchungen (Abstriche, Rachen, Urinkultur) sein.

Besser bekannt ist vermutlich die Ziffer 32022, die bei jedem Patienten mit Diabetes angesetzt werden sollte. Allein der befreite HbA1c schlägt sonst mit 4 Euro zu Buche. Zur Erinnerung: Der begrenzende untere Fallwert pro Patient, unter dem wir bleiben sollten, um den kompletten Wirtschaftlichkeitsbonus ausgezahlt zu bekommen, liegt hausärztlich bei 1,60 Euro.

Frage von Dr. BA:

Im KV Notdienst zieht die KV neuerdings die Beratungsziffern 01214-01216-01218 bei Covidpatienten ab. Zeitaufwändige telefonische Beratungen vor Hausbesuch sind erforderlich zur bestmöglichen Infektionsprophylaxe, Abwägung der erforderlichen Diagnostik, Impfstatus, Vorerkrankung, Berufs- und familiärer Situation etc.? Begründung der KV: Telefonische Beratung erfolgt als erste Inanspruchnahme, damit war danach keine 01210/01212 möglich.

»Die Abrechnung der Notfallkonsultationspauschalen I-III (01214-01216-01218) ist neben der Notfallpauschalen 01210/01212 in derselben Sitzung ausgeschlossen.

Das bedeutet: Wenn Sie die Ziffern am gleichen Tag abrechnen, müssen Sie durch Uhrzeiten kennzeichnen, wenn es sich um verschiedene Kontakte handelt. Ein Anruf, der lediglich der Entgegennahme des Besuchsauftrags und der Kurz-Anamnese dient, ist nicht berechnungsfähig.

Wir empfehlen in solchen Fällen daher, falls es sich doch einmal eine eigenständige telefonische Beratung mit Hausbesuch am gleichen Tag handelt, eine besonders gründliche Dokumentation.

Frage von Dr. HG:

Danke für Euren Artikel im Hausarzt 17/21 zur 01435/01434. Im Beispiel bin ich jedoch nicht ganz mitgekommen. Können beide Ärzte die 03221 abrechnen? Die Sonographie macht Hr. Vielbeschäftigt, oder? Ansonsten verstehe ich es nicht.

»Weiterhin kann die Ziffer 03221 nur einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden, also in einer Berufsausübungsgemeinschaft nur von einem der Ärztinnen oder Ärzte.

Im Beispiel hatte einer der Kollegen die 01435 für eine telefonische Beratung abgerechnet. Dieser Kollege darf dann im gleichen Quartal bei diesem Patienten nicht die 03000 ansetzen, jede weitere Ziffer, z.B. auch die Sonographie, kann jedoch sowohl von ihm als natürlich auch von einem der anderen Ärztinnen und Ärzte der Praxis erbracht werden.

Viele glauben immer fälschlicherweise, dass der Arzt, der die 01435 abgerechnet hat, nichts weiteres abrechnen könne, dass stimmt so aber nicht. Das gilt nur bei der 01430. Verwirrend ist hierbei, dass bei der 01435 im Text steht, sie dürfe “nicht neben” anderen Ziffern stehen. Das ist auch korrekt, bezieht sich aber auf den einzelnen Kontakt. Hier dürfen lediglich die 01434 und aktuell als befristete Regelung die 03221 stehen sowie Porto-Ziffern.•

Zum gleichen Thema eine zweite Frage:

Eine Patientin erscheint morgens in der Hausarzt-BAG. Sie wird von Arzt A gesehen, der die Ordinationsziffer abrechnet. Nachmittags ruft die Patientin in der Praxis an, um die zwischenzeitlich eingetroffen Laborwerte zu erfragen. Am Telefon ist Arzt B. Darf dieser dann am selben Tag die 01435 abrechnen? (für diese Ziffer gilt der Arztfall)

»Ja, Arzt B darf diese Ziffer abrechnen, wenn er die Patientin zu ihren Laborwerten medizinisch berät. Sie müssen jedoch zur Klarstellung bei beiden Kontakten die Ziffern mit Uhrzeiten kennzeichnen, um zu verdeutlichen, dass es sich um verschiedene Kontakte handelt.

Auch eine dritte Zuschrift erreichte uns zum Thema 01435:

In Ihrem Artikel vermisse ich das große Regresspotential der Abrechnungsziffer 01435 bei zu häufigem Einsatz in einer Gemeinschaftspraxis. Mir steht gerade ein Regress deswegen bevor (noch aus dem Jahr 2018). Bei zu häufigem Ansatz wird diese Ziffer nämlich nicht automatisch gestrichen (wie von mir zunächst vermutet), sondern geht nahtlos in das Regressverfahren über.

Es gibt auch große regionale Unterschiede, beispielsweise kann die 01435 in Baden-Württemberg bei bis zu 1/3 der Behandlungsfälle als sogenannte “Vertreterpauschale” zum Ansatz gebracht werden, ohne dass man im “Ländle” auffällig wird. Hier in Schleswig Holstein hat man bereits bei über 7 Prozent den doppelten Vergleichswert überschritten und wird entsprechend abgestraft. Ich wäre für meinen Termin bei der Schiedsstelle für Argumentationshilfen sehr dankbar!

»Vielen Dank für diesen Hinweis. Tatsächlich ist es mit der Ziffer 01435 regional relativ einfach “auffällig” zu werden mit einer Überschreitung des Fachgruppendurchschnitts, weil diese Ziffer einfach von vielen Praxen nicht oder kaum verwendet wird.

Gleichzeitig sind wir natürlich auch bei dieser Leistung an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden, was bedeutet, dass man es nicht zum “Geschäftsmodell” erheben darf, dass Telefonate grundsätzlich vom zweiten Arzt durchgeführt werden.

Außerdem darf man die Ziffer natürlich nicht bei unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakten ansetzen, sondern nur bei mittelbaren (z.B. telefonisch), die durch den Patienten initiiert wurden. Schon allein durch diese Ausschlüsse ist ein Ansatz bei einem hohen Prozentsatz der Patienten gar nicht plausibel möglich.

Wenn aber diese Bedingungen erfüllt sind (korrekte Erbringung der Leistung sowie Gründe für die Erbringung durch den anderen Arzt, die nicht nur der Abrechnung dienen, sondern z.B. durch Abwesenheit des ersten Arztes begründet sind), sollte es aus unserer Sicht auch keine Regress-Probleme geben.

Ergänzung: Im Bereich der KV Hessen wird die 01435 bei Mehrfach-Abrechnung bis auf einen Ansatz einfach gestrichen. Hier könnten Sie über den Hausärzteverband an die KVBW herantreten und die Nachahmung empfehlen.

Frage von Dr. CD:

Eine 30-jährige Patientin erscheint zur Gesundheitsuntersuchung (da jünger als 35 Jahre darf die “präventiv”-Urinziffer 32880 selbstverständlich nicht mit zum Checkup abgerechnet werden).

Die Patientin berichtet jedoch über Brennen beim Wasserlassen, so dass hier Kurativ ein Urin-Status benötigt wird, für den eigentlich die Ziffer 32033 vorgesehen ist. Diese darf jedoch nicht neben der 01732 abgerechnet werden. Muss man also die medizinische Kurativ-Leistung Urinstatus in diesem Fall kostenlos erbringen?

Die KV streicht die Ziffer immer, trotz Hinweis auf zeitgleich notwendigerweise erbrachten Kurativ-Charakter des U-Status. Auch wenn es hier nur um 0,50€ pro Fall geht, würde mich interessieren, ob und wie eine erbrachte ärztliche Leistung, die sonst vergütet wird, auch am Gesu- Tag erbracht und abgerechnet werden kann.

»Sie haben völlig recht, es handelt sich um eine ärgerliche Nicht-Regelung. Zeitweise war es hier noch möglich, die “alte” Urinziffer 32030 (orientierende Untersuchung) anzusetzen. Bei dieser ist jedoch inzwischen explizit ausgeschlossen, diese für einen Harnstreifentest zu berechnen. Aus unserer Sicht ein Unding, dass wir diesen Urintest unentgeltlich erbringen müssen. Immerhin handelt es sich nur um 50 Cent.

Betreff: Hinweis zur EBM GOP 01734:

Das hat die KBV sehr geschickt gemacht: Seit dem 01.10.2021 gibt es die “neue” GOP 01734 für das Hepatitisscreening im Rahmen der Gesundheitsheitsuntersuchung. Über entsprechende Regeln sorgen die PVS völlig korrekt dafür, dass diese Ziffer nur einmal im Leben angesetzt werden kann

Aber: Bis zum 31.03.2017 gab es die 01734 schon mal “Untersuchung auf Blut im Stuhl gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie, einschl. Kosten”. Dies führt also dazu, wenn Patient im Jahr 2016 eine “Untersuchung auf Blut im Stuhl” hatte, hat er damals bereits (zurecht) die 01734 bekommen – bekommt er jetzt das Hepatitisscreening, gibt es eine Warnung im PVS.

»Vielen Dank für diesen Hinweis! Sie haben völlig recht. Tatsächlich muss, bis die Software entsprechend umprogrammiert wurde, dieser Warnhinweis der Software schlicht ignoriert werden. Wichtig ist dieser Aspekt aber auch, wenn Sie sich selbst Suchläufe programmieren, die in vielen Praxisprogrammen mit automatischen Erinnerungen verbunden werden können, welche beim Aufruf der Patientenkarte “aufploppen”.

Hier sollte die Bedingung, nach der gesucht wird, einerseits natürlich das Alter von mindestens 35 Jahren sein, andererseits die Bedingung, dass weder die Ziffer 01734 noch die Ziffer 01744 nach dem 1.10.2021 abgerechnet wurde.

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