Berlin. Erneut müssen sich Praxisteams auf Änderungen bei der Corona-Abrechnung und Kodierung einstellen. Die Abrechnung erleichtert ihnen aber eine grobe Faustregel: Mit Symptomen greift der EBM. Ohne Symptome geht es nach der Test-VO der Bundesregierung.
Folgende Änderungen hat der Bewertungsausschuss ab 1. Januar beschlossen. Findet ein Corona-Test bei Personen ohne Krankheitszeichen infolge einer Warnung durch die Corona-Warn-App statt, rechnen Praxen dies nur noch nach der Test-Verordnung (Test-VO) ab. Hier ist also nicht mehr die 02402A EBM anzusetzen, die kürzlich erst im EBM eingeführt wurde.
Da die Test-VO für diese Fälle bereits eine Vergütung vorsieht, wurde diese EBM-Regelung überflüssig, erklärt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) dazu am Freitag (20.11.). Sie betont jedoch, dass Praxen am besten ab sofort diese Fälle nur noch nach der Test-VO abrechnen, da die Rechtsverordnung bereits seit 15. Oktober gilt.
App-Alarm, aber kein Abstrich – und nun?
Die Test-VO gibt in Paragraf 12 für Abstriche – auch nach Corona-Warn-App – eine Vergütung von 15 Euro vor. Diese beinhaltet neben der Testung, das ärztliche Gespräch sowie eine Bescheinigung über das Ergebnis. In der Verordnung heißt es, dass die Vergütung für diese Leistungen „im Zusammenhang mit einer Testung“ erfolgt.
Hingegen sah die jetzt gestrichene EBM-Regelung zur 02402A EBM vor, dass Ärzte diese auch abrechnen durften, wenn das Arzt-Patienten-Gespräch infolge der App-Warnung dazu führte, dass „keine Abstrichentnahme“ stattfindet. Hier stellt sich für Praxen also nun die Frage, wie dies künftig zu berechnen ist: Wird dies mit der Versichertenpauschale oder einer Gesprächsziffer abgegolten? Darf aufgrund des Corona-Verdachts mit der 88240 gekennzeichnet werden? „Der Hausarzt“ hat dazu bei der KBV nachgefragt, eine Antwort steht allerdings noch aus.
Abrechnung nach Test-VO
Abstriche bei Personen ohne Symptome werden nach Test-VO mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abgerechnet. Die Regierung hat hierfür eine Vergütung von 15 Euro festgelegt, die bereits das ärztliche Gespräch sowie ggf. eine ärztliche Bescheinigung über das Testergebnis umfasst.
Die KV legt fest, ob dies monatlich oder quartalsweise stattfindet. Bei monatlicher Rechnungstellung melden die Praxen lediglich die Zahl der Abstriche nach Test-VO an ihre KV. Wer sich für die quartalsweise Abrechnung entscheidet, erhält hierzu nähere Informationen bei der KV.
Für die Beauftragung des Tests nach App-Alarm nutzen Praxen das Muster 10 OEGD.
Vereinfachung bei Laborbudget
Hingegen dürfte der Beschluss des Bewertungsausschusses zur Kennzeichnung von Laborleistungen die Ärztinnen und Ärzte freuen. Rückwirkend ab 1. Oktober müssen sie demnach nämlich nicht mehr die Ausnahmekennziffer 32006 dokumentieren, wenn sie einen Corona-Test veranlassen.
Denn die KVen werden fortan die entsprechenden Laborleistungen bei der Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus einer Praxis außen vor lassen. Das heißt: Wer Laborleistungen nach 32779 (Antigentest), 32811 oder 32816 (PCR) veranlasst, braucht sich nicht zu sorgen, dass dadurch sein Laborbudget geschmälert wird.
Corona-Kodierung erweitert
Darüber hinaus wurde für Praxen der ICD-10 zur Corona-Kodierung nochmals erweitert. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat drei neue Kodes belegt, um Corona-Folgeerkrankungen besser abzubilden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat diese entsprechend übernommen.
Wichtig: An den bisherigen Kodes U07.1, U07.2 und U99.0 hat sich nichts geändert! Die neuen Kodes werden diese lediglich ergänzen.
Das sind die neuen Kodes
Neu geschaffen wurden die U08.9 G für die „COVID-19 Eigenanamnese, nicht näher bezeichnet“. Sie ist für Patienten gedacht, die eine COVID-19-Erkrankung bereits überstanden haben, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund dessen nochmal gesundheitliche Leistungen in Anspruch nehmen. Sie wird im vierten Quartal 2020 im Praxisverwaltungssystem vorübergehend als U07.3 G abgebildet – ab 1. Januar 2021 dann als U08.9 G.
Die U09.9 G steht für „Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet“. Sie wird bis Jahresende im PVS als U07.4 G vorhanden sein. Sie darf nicht für Patienten dokumentiert werden, die noch aktuell an COVID-19 erkrankt sind. Stattdessen nutzen Ärzte diese Kodierung, wenn sie davon ausgehen, dass die aktuellen Beschwerden des Patienten in Verbindung mit der früheren COVID-19-Erkrankung stehen könnten.
Als drittes wurde die U10.9 G etabliert, die ein „multisystemisches Entzündungssyndrom in Verbindung mit COVID-19, nicht näher bezeichnet“ beschreibt. Das PVS bildet sie bis Jahresende als U07.5 G ab. Verschlüsselt wird damit ein durch Zytokinfreisetzung bestehendes Entzündungssyndrom in zeitlichem Zusammenhang mit COVID-19.