Im Hausarztkapitel des EBM gibt es die 03030 als Versichertenpauschale bei einer unvorhergesehenen Inanspruchnahme. Die Frage ist, was diese Leistung für eine Bedeutung hat und wann sie anstatt der Versichertenpauschale 03000 angesetzt werden kann oder muss? Schließlich ist die 03030 schlechter honoriert.
WICHTIG: Die Antwort liefert die zweite Anmerkung zur 03030/04030: Erfolgt im Behandlungsfall (BHF) nur eine Inanspruchnahme durch den Patienten unvorhergesehen (…), so ist anstelle der Versichertenpauschale 03000/04000 die 03030/04030 zu berechnen.
Das bedeutet, die Nrn. 03030/04030 müssen dann angesetzt werden, wenn es im Quartal zu keinem geplanten Arzt-Patientenkontakt (APK) kommt, sondern der Patient ausschließlich unvorhergesehen und außerhalb der Sprechstundenzeiten in die Praxis kommt oder besucht wird.
Honorartechnisch könnte dies relevant sein, wenn ein Patient im BHF keinen “regulären” APK hat, es aber zweimal eine unvorhergesehene Inanspruchnahme gibt, da die 03040 und 04040 EBM dann auch zweimal berechnet werden können und dies ein Honorar von 16,92 Euro ergibt.
So ergibt sich nur bei Kindern bis zum 4. Geburtstag oder über 75-Jährigen eine geringere Vergütung als bei der 03000/04000. In solchen Fällen können ggf. auch die 01100/01101 EBM berechnet werden. Alle diese Leistungen haben keine Zeitvorgaben für die Plausiprüfung.