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DauerbaustelleViel Hickhack um Terminvermittlung

Zum Jahreswechsel wurden neue Regelungen zur Terminvergabe geschaffen. Patienten sollen schneller einen Termin bei Fachärzten erhalten, so der Wunsch der Politik. Dass mit schnelleren Arztterminen die Probleme im System gelöst werden können, findet der Deutsche Hausärzteverband schon vom Ansatz her falsch.

Das Prozedere um Überweisung und Terminvermittlung frisst Zeit, die in der Hausarztpraxis ein knappes Gut ist.

Die Neuerungen bei der Terminvereinbarung zum 1. Januar haben den Hausärztinnen und Hausärzten – neben einer etwas besseren Vergütung für die Terminvermittlung an einen Facharzt – eine Menge Ärger beschert. Offenbar wurden Hausarztpraxen reihenweise mit (dringlichen) Überweisungswünschen von Fachärzten und Patienten überhäuft.

Viele Hausarztpraxen berichteten seit Anfang des Jahres von derartigen Problemen. Denn das Prozedere um Überweisung und Terminvermittlung frisst Zeit, die in den hausärztlichen Praxen ein äußerst knappes Gut ist.

Auch wenn sich bei der Vermittlung eigentlich nicht viel im Vergleich zum Vorjahr geändert hat, offenbarten sich doch eine Reihe von Fragen zur Abrechnung – auch zur Hausarztzentrierten Versorgung (HZV). Einige Kassenärztliche Vereinigungen vertraten nämlich zunächst die Ansicht, dass Hausärztinnen und Hausärzte, die mit ihren Patienten HZV-Verträge abgeschlossen haben und in denen die Terminvermittlung nicht im HZV-Ziffernkranz enthalten ist, die EBM Nr. 03008 nicht abrechnen dürfen.

Dies hätte eine Benachteiligung der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) bedeutet, machte der Deutsche Hausärzteverband das Bundesgesundheitsministerium (BMG) aufmerksam und bat um Klarstellung.

BMG stärkt HZV den Rücken

Das BMG hat jüngst reagiert und in einem Schreiben an die Kassenärztliche Bundesvereinigung deutlich gemacht, dass HZV-Ärztinnen und Ärzte – sofern die Terminvermittlung nicht im Ziffernkranz enthalten ist – die EBM-Ziffer 03008 ansetzen dürfen.

Hausärztinnen und Hausärzte, die mit ihren Patienten HZV-Verträge abgeschlossen haben, in denen die Terminvermittlung im HZV-Ziffernkranz enthalten sind, können diese EBM-Ziffer selbstverständlich nicht ansetzen.

Auch wenn diese Kuh für die HZV-Hausärztinnen und Hausärzte vom Eis ist, sieht der Deutsche Hausärzteverband nicht, dass sich mit der Terminvermittlung die wirklichen Probleme im System lösen lassen. Dabei bastelt die Politik immer wieder an der Terminvermittlung herum.

Dazu eine kleine Terminvermittlungs-Zeitreise: Der ehemalige Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe hatte die Terminvermittlung als Erster in den Fokus genommen. Mit der Einführung der Terminservicestellen (TSS) wollte Gröhe die niedergelassene Ärzteschaft bereits 2016 dazu bringen, Patienten möglichst schnell zu Facharztterminen zu verhelfen.

Wenn die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) es nicht schaffen sollten, Patienten in einem überschaubaren Zeitraum über die TSS eine Arztbehandlung zu vermitteln, sollte eine Behandlung in der Klinik möglich sein. Die Behandlungskosten sollten aus dem Topf der Niedergelassenen an die Klinik erfolgen – eine Aufweichung der Sektorengrenzen zu Ungunsten der niedergelassenen Ärzte.

Allerdings zündete Gröhes Idee nicht wirklich. Neues Feuer erhielt das Ganze mit Gröhes Nachfolger, dem ehemaligen Bundesgesundheitsminister Jens Spahn. Spahn brachte das Terminservice – und Versorgungsgesetz auf den Weg, das 2019 in Kraft trat. Die Behandlung neuer Patienten wurde mit einer extrabudgetären Vergütung versüßt. Aber auch das funktionierte nicht wirklich.

Steuerung kann so nicht klappen

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach als Spahns Nachfolger schaffte bekanntlich die Neupatientenregelung zum Jahreswechsel ab. Die Regelung habe sich nicht bewährt, befand Lauterbach und setzt Hoffnung darauf, dass neben den TSS noch mehr Termine über die Hausärztinnen und Hausärzte vermittelt werden als es bisher der Fall ist.

Aber auch das wird so nicht gelingen, ist der Deutsche Hausärzteverband überzeugt. Und zwar schon allein deshalb, weil die Zahl der nachgefragten Termine das Angebot weit übersteigt. Und es außerdem viel zu viele vermeidbare Arzt-Patientenkontakte gibt, die so sicher nicht verhindert werden können.

Die Koordination müsste vielmehr über die Hausarztpraxis laufen, erklärt der Deutsche Hausärzteverband. Denn die Hausärztin bzw. der Hausarzt kennt die Patienten oft jahrelang, versorgt sie und überweist – wenn nötig – an eine Facharztpraxis (siehe dazu Kommentar unten).

Vergütung im EBM zumindest etwas besser

Zumindest wird die Terminvermittlung durch Hausarztpraxen im EBM seit Jahresbeginn etwas besser vergütet. Für die EBM-Nummer 03008 (extrabudgetärer Zuschlag auf die Versichertenpauschale) gibt es seit dem 1. Januar 131 Punkte bzw. 15,05 Euro statt zuvor etwa 10 Euro.

Hausärzte können die EBM Nr. 03008 abrechnen, wenn der Termin bei einem Facharzt innerhalb von 35 Tagen vereinbart wurde. Liegt der Termin zwischen dem 24. Tag und 35. Tag, ist in der Abrechnung zwingend eine medizinische Begründung anzugeben. Was eine plausible medizinische Begründung sein könnte, darüber gibt es bislang keine Informationen.

Wenn der Behandlungstermin beim Facharzt spätestens vier Kalendertage nach der Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit liegt, erhält der Facharzt die höchsten Zuschläge. Offenbar aufgrund dieses Umstands haben Fachärzte teils dringliche Überweisungen angefordert, damit die vier Tage-Frist eingehalten wird.

Allerdings betont der Deutsche Hausärzteverband gegenüber Politik und Öffentlichkeit: Allein die Hausärztin bzw. der Hausarzt entscheidet, ob eine dringliche Behandlung bei einem Facharzt erforderlich ist.

Für einen Termin zwischen dem fünften und dem 23. Tag gibt es für den Hausarzt lediglich die Vorgabe, dass dem Patienten eine Terminvermittlung durch die TSS bzw. eine eigenständige Terminvereinbarung durch den Patienten oder seine Bezugsperson nicht angemessen oder zumutbar ist.

Eine Begründung für solch einen Termin (zwischen dem 5. und 23. Tag) ist nicht unbedingt erforderlich. KVen empfehlen jedoch die Dokumentation des Grundes in der Patientenakte.

Hinweis d. Red.: Am 24.4.23 wurde ein inhaltlicher Fehler korrigiert. Die BSNR ist NICHT auf der Überweisung, sondern nur bei der Abrechnung der 03008 EBM anzugeben.

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