Berlin. Mit der Ausbreitung des neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) geht auch die „Abrechnungs-Rallye“ für Hausärzte weiter. Für das zweite Quartal 2020 gibt es mit der 01434 eine neue EBM-Ziffern für den Praxen bereits bekannte Patienten: So haben Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband am Freitag (3.4.) vereinbart, wonach unter anderem Hausärzte unmittelbare oder mittelbare Gespräche zusätzlich zur 01435 EBM (9,67 Euro) berechnen können.
In diesem Zusammenhang wurde die 01434 EBM (7,14 Euro) eingeführt: Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte können diese Leistung ab sofort bis zu 6 Mal im Arztfall bei Gesprächen von mindestens 5 Minuten mit dem Patienten oder einer Bezugsperson ansetzen. Dies ist also auch mehrmals an einem Tag erlaubt.
Die 01434 EBM ist als Zuschlag möglich bei
- telefonischer Beratung zur 01435 EBM,
- direktem Arzt-Patienten-Kontakt (APK)/Video-Kontakt zur Versichertenpauschale (03000/04000 EBM) oder
- direktem APK/Video-Kontakt zur Grundpauschale für Patienten mit chronischen Schmerzen (30700 EBM).
Wichtig: Werden Patienten ausschließlich telefonisch betreut – also 01435 plus 01434 EBM – geht die 01434 nicht ins Gesprächsbudget der Haus- und Kinderärzte ein. Das haben KBV und Kassen in einer Praxisinformation am Montagabend (6.4) klargestellt.
Anders verhält es sich allerdings, wenn Patienten in die Praxis kommen oder an einer Videosprechstunde teilnehmen, und im Arztfall dafür die Versichertenpauschale berechnet wird: Hier geht die 01434 EBM ins Zeitbudget von 64 Punkten pro Fall für die Gesprächsleistungen nach 03230, 04230 und 04231 EBM ein. Das heißt die 01434 sowie die 03230 EBM erhalten Hausärzte nur voll bezahlt, bis ihr maximales Punktzahlvolumen für die 03230 ausgeschöpft ist. Rechnerisch ist bei zum Beispiel 1.000 Fällen höchstens ein Honorar von 7.000 Euro möglich. Die Checkliste „Plausiprüfung“ hilft Hausärzten, ihre Prüfzeiten zu kontrollieren.
Praxis-Tipp: Die 03230 EBM bringt je vollendete 10 Minuten 14,06 Euro. Die 01434 EBM bei zweimaligem Ansatz (je 5 Minuten) 14,28 Euro. Hausärzte können daher überlegen, ob sie eher 1 x 03230 oder 2 x 01434 ansetzen – im Honorar macht es sich nur mit 22 Cent bemerkbar, aber mit einer Mindestzeit von nur 5 Minuten ist man bei der 01434 EBM etwas “flexibler”.
Kein Bezug zu Corona-Infektion erforderlich
Zudem setzt die Abrechnung laut KBV voraus, dass es sich um Gespräche „wegen einer Erkrankung“ handeln muss. Diese muss allerdings nicht unbedingt in Zusammenhang mit dem Coronavirus stehen.
Darüber hinaus muss der Patient der Praxis bereits bekannt sein: Das heißt, er muss die Praxis mindestens einmal in der Zeit von Q4/2018 bis Q1/2020 aufgesucht haben. Findet nur eine telefonische Beratung statt, müssen Praxen die Versichertenkarte nicht einlesen, sondern können die Daten aus der Patientenakte übernehmen.
Abrechnung bei Corona-Fällen
Unterscheiden muss man diese neuen Regelungen von denen, die im Zusammenhang mit einem Verdacht auf oder eine Infektion mit Corona geschaffen wurden. Hier ist weiterhin eine Kennzeichnung mit der Pseudonummer 88240 erforderlich. In diesem Fall werden alle Leistungen extrabudgetär vergütet, auch der zuvor genannte Zuschlag 01434 EBM.
Die KBV hat allerdings neue Kodierregeln festgelegt: Dies schränkt die Kennzeichnung mit der Pseudonummer 88240 stark ein. Sie kann jetzt nur noch bei Patienten mit einer bestätigten Coronainfektion (ICD-Code U07.1) oder bei einem Verdacht aufgrund eines klinisch-epidemiologischen Corona-Zusammenhangs nach RKI-Kriterien gesetzt werden, bei denen entweder kein Test erfolgt ist oder dieser negativ aufgefallen ist.
Kodierung mit PVS-Suche checken
Fazit: Alle bisherigen Corona-Abrechnungsbesonderheiten – auch die Abrechnung der Portokosten nach 40122 EBM – hängen nicht von der Kodierung mit „U07.1“ oder „U07.2“ ab. Treffen die Voraussetzungen der „Corona-Kodierung“ aber zu, sollten Hausärzte die Pseudoziffer 88240 aber an allen Tagen zusetzen, an denen sie diesen Patienten behandeln. Denn nur dann erhalten sie alle Leistungen an diesen Tagen extrabudgetär vergütet.
Auf Nachfrage von „Der Hausarzt“ teilte die KBV mit, dass die neuen Kodierungen den Anbietern der Praxisverwaltungssysteme kurz vor dem Inkrafttreten am 1. April mitgeteilt worden seien. Aufgrund der kurzen Frist ist es aber möglich, dass der neue Code U07.2 noch nicht über das PVS eingegeben werden kann, sondern noch ein Update nötig ist. Praxisteams sollten daher diese Fälle bereits mit der 88240 kennzeichnen, um vor der nächsten KV-Abrechnung eine Suche nach der 88240 zu starten und dann die U07.2 entsprechend nachzutragen.
Dies ist auch vor dem Hintergrund möglicher Abrechnungsprüfungen sinnvoll. Hier ist denkbar, dass die Prüfgremien nach der Corona-Pandemie entsprechend beauftragt werden, die Einhaltung dieser komplizierten Vorschriften zu kontrollieren. Durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) dürfen Kassen künftig auch in begründeten Fällen Einzelprüfungen beantragen – mehr dazu lesen Sie in „Der Hausarzt“ 7, der am 20. April erscheint.