Berlin. Mit Start des dritten Quartals sehen sich Hausärztinnen und Hausärzte einmal mehr mit einer ganzen Reihe an Sonderregeln und Fristen konfrontiert. So laufen zum Monatsende wie geplant fast alle Corona-bedingten Sonderregelungen zur Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln oder häuslicher Krankenpflege aus, wie der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Montag (28. Juni) beschlossen hat.
Krankentransporte zur ambulanten Behandlung im Zusammenhang mit Covid-19 können hingegen bis 30. September weiterhin ohne Genehmigung der Krankenkassen verordnet werden.
Auch die Ausnahme, nach der die Heilmitteltherapie erst innerhalb von 28 statt 14 Tagen beginnen muss, bleibt bestehen. “Damit soll einem in den Praxen möglicherweise bestehenden Terminstau bei Heilmittelbehandlungen, die bedingt durch die Corona-Pandemie nicht begonnen werden konnten, entgegengewirkt werden”, erklärt der G-BA. Ab 1. Oktober 2020 gilt mit Inkrafttreten der neuen Heilmittel-Richtlinie künftig regelhaft die Frist von 28 Tagen.
Dass der Großteil der Sonderregelungen jedoch nicht verlängert wird, hat der G-BA mit dem Abflachen der Neuinfektionen begründet. Dies erlaube eine “schrittweise Rückkehr zur regulären Patientenversorgung”. “Sollte sich die Infektionsdynamik wieder beschleunigen, wird der G-BA auch kurzfristig neue Sonderregelungen beschließen.” Und diese können auch lokal sehr begrenzt sein.
Dies war jüngst erstmals lokal in Nordrhein-Westfalen geschehen: Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens in den Landkreisen Gütersloh und Warendorf können die Ärzte dort wieder telefonisch AU-Bescheinigungen ausstellen – zunächst befristet bis 14. Juli.
“Fristen-Wust” zieht sich durch gesamte Versorgung
Erschwert wird die vorgesehene Rückkehr in den Regelbetrieb jedoch durch den “Fristen-Wust”, der sich nicht allein auf die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln beschränkt. Vielmehr ist der gesamte Querschnitt der ambulanten Versorgung betroffen. Beispielsweise können Ärzte und Psychotherapeuten auch im dritten Quartal unbegrenzt Videosprechstunden anbieten.
Nicht verlängert wurde jüngst hingegen die Sonderregelung zur Telefonkonsultation (01434 EBM), auch die Erstattung der Portokosten für Folgeverordnungen und Überweisungen (40122 EBM) entfällt ab Juli. Darauf hatten sich Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband bereits Mitte Juni geeinigt.
Im Folgenden stellt “Der Hausarzt” eine Übersicht zur Verfügung, was sich in Bezug auf die Corona-Sonderregelungen zum dritten Quartal für Hausarztpraxen ändert.
Übrigens: Auch beim Versand von E-Arztbriefen bringt das dritte Quartal Neuerungen. Ab 1. Juli kann die sogenannte Strukturförderpauschale zusätzlich abgerechnet werden (Versand von Briefen: 86900 EBM für den Versand (0,28 Euro) plus 01660 EBM für die Strukturförderpauschale (1 Punkt / 0,1099 Euro); Empfang von Briefen: 86901 EBM für den Empfang (0,27 Euro)).
Ende für 01434 EBM
Aufgrund der “sinkenden Infektionszahlen in Deutschland und den damit einhergehenden Lockerungsmaßnahmen” habe der Bewertungsausschuss die Sonderregelungen zur Telefonkonsultation nicht über den 30. Juni hinaus verlängert, hieß es am 19. Juni. Ziel ist es, dass die Patienten wieder für Kontroll- und Früherkennungsuntersuchungen in die Praxen kommen.
Die Möglichkeiten zur Konsultation per Telefon waren während der Corona-Pandemie deutlich ausgeweitet worden. Die Abrechnung erfolgte für Hausärztinnen und Hausärzte mit der neuen 01434 EBM (65 Punkte/7,14 Euro) als Zuschlag zur 01435 EBM bei reinem Telefonkontakt. Ebenso konnte die 01434 angesetzt werden, wenn der Patient in dem Quartal in die Sprechstunde (oder Videosprechstunde) kommt. Nur noch bis 30. Juni erhalten Hausärzte in diesem Fall die telefonische Konsultation zusätzlich zur Grund- oder Versichertenpauschale vergütet.
Ebenfalls endet damit die Sonderregelung, dass bei einer ausschließlich telefonischen Konsultation im Quartal die elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht eingelesen werden muss.
Portokosten werden nicht länger erstattet
Für den Versand von Arzneimittelrezepten und andere Verordnungen sowie Überweisungen wurden Ärzten die Portokosten mit 90 Cent erstattet (40122 EBM). Patienten mussten damit nicht in die Praxis kommen, um sich nur ein Rezept oder eine Verordnung abzuholen. Die Regelung wird nicht verlängert.
Videosprechstunde weiter unbegrenzt möglich
Mit dem jüngsten Beschluss bleibt die Konsultation per Video weiterhin unbegrenzt möglich. Dies gilt für das gesamte dritte Quartal, also vorerst bis zum 30. September. Bereits für das zweite Quartal hatten KBV und Krankenkassen die für Videosprechstunden geltenden Beschränkungen aufgehoben. Damit sind Fallzahl und Leistungsmenge nicht limitiert. Die Videosprechstunde ist bei allen Indikationen möglich und auch dann, wenn der Patient zuvor noch nicht bei dem Arzt in Behandlung war.
Psychotherapeuten dürfen zudem neben Einzeltherapiesitzungen in Einzelfällen auch Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen per Video durchführen; auch diese Regelung wird verlängert.
Sonderfall Substitutionsbehandlung
Ärzte können weiterhin bis zu achtmal im Quartal mit opiatabhängigen Patienten eine Videosprechstunde durchführen. Nicht mehr berechnungsfähig ist dagegen der „Zuschlag Therapiegespräch“ (GOP 01952) bei ausschließlich telefonischem Arzt-Patienten-Kontakt ab dem 1. Juli.
DMP-Kontrollen dürfen weiter aussetzen
Die vorgeschriebenen quartalsbezogenen Kontrolluntersuchungen in den Disease-Management-Programmen (DMP) dürfen weiterhin ausfallen, wenn es medizinisch vertretbar ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte dazu die DMP-Dokumentationspflicht und die Verpflichtung der Versicherten zur Teilnahme an empfohlenen Schulungen gleich für die ersten drei Quartale ausgesetzt.
Wenn möglich, kann die DMP-Dokumentation auch auf Basis einer telemedizinischen DMP-Konsultation erfolgen. Dies sollten Hausärzte ernsthaft in Erwägung ziehen, denn schnell wurde klar, dass sich die ausgesetzte Dokumentation auch auf das Honorar auswirken würde.