Hausarzt-AbrechnungDarm hat “Charme” bei EBM-Abrechnung

Im Gegensatz zur GOÄ gibt es im EBM eigene Abrechnungspositionen für die Darmkrebsvorsorge. Doch diese sind an Mindestalter und -abstände gebunden.

Ab 50 Jahren kommt die Beratung zur Darmkrebsvorsorge in der Hausarztpraxis infrage.

EBM

Bei Erstkonsultation im Quartal kann der Hausarzt im Fall (s. Kasten) die Versichertenpauschale 03000 EBM und die Chronikerpauschale I abrechnen. Die hausärztliche Versorgungspauschale 03040 EBM fügt die Kassenärztliche Vereinigung (KV) hinzu. Für die Sonografie fällt die 33042 EBM an. Den Auftrag für die bakterielle Stuhluntersuchung kennzeichnet der Hausarzt in der Abrechnung mit der Kennnummer 32006, damit dies bei seinem Fallwert für den Wirtschaftlichkeitsbonus für Laborleistungen nicht berücksichtigt wird. Die Laborwerte aus Kapitel 32.2 rechnet die Laborgemeinschaft ab.

Nachdem die Laborergebnisse vorliegen, rechnet der Hausarzt bei der zweiten Konsultation ein ärztliches Gespräch nach 03230 EBM ab. Die Beratung zur Darmkrebsvorsorge bei der letzten Konsultation wird extrabudgetär mit der 01740 EBM honoriert.

GOÄ

Nach GOÄ kommen zunächst die Nrn. 1 und 7, daneben die Nr. 410 und dreimal die Nr. 420 für die Sonografie mit Auflistung der untersuchten Organe sowie die Nr. 250 für die Blutabnahme zum Ansatz. Die Laborparameter, erbracht in der Laborgemeinschaft, können als Einzelleistung abgerechnet werden. Das Gespräch bei der nächsten Konsultation wird mit der Nr. 3 in Rechnung gestellt. Dies beinhaltet bereits die Beratung zur Darmkrebsvorsorge, da dafür eine GOÄ-Nr. fehlt.

HZV

Alle Verträge zur Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) in Hamburg vergüten die abdominelle Sonografie als Einzelleistung mit 21 Euro. Die Beratung zur Darmkrebsvorsorge nach 01740 EBM ist bei allen in der Quartalspauschale enthalten. Lediglich im TK-Vertrag, dem die HEK, die KKH und die hek beigetreten sind, ist dies ein Teil der Einzelleistung nach 01732 EBM (45 Euro).

Schwerpunkt: Darmkrebsvorsorge

Zur Darmkrebsvorsorge berät zunächst der behandelnde Arzt. Dies ist mit der 01740 EBM abrechenbar (ab 1.4. 116 Punkte). Die Beratung ist einmalig im Leben eines Patienten möglich und sollte frühzeitig nach Erreichen des 50. Lebensjahrs erfolgen. Helfen kann dabei die Patienteninfo zur Darmkrebsvorsorge der KBV. Da es in der GOÄ keine adäquate Nummer gibt, kann hier die Nr. 1 (80 Punkte) oder alternativ auch die Nr. 3 (150 Punkte) abgerechnet werden. Auch bei GOÄ-Patienten kann natürlich die KBV-Info mitgegeben werden.

Die Vorsorge selbst kann dann durch einen Stuhltest oder eine Koloskopie erfolgen. Die Ausgabe des immunologischen Stuhltests auf okkultes Blut (iFOBT) ist mit der 01737 EBM (57 Punkte) abrechenbar. Darauf haben Versicherte zwischen dem 50. und 55. Jahr einmal jährlich Anspruch, danach alle zwei Jahre, soweit keine Vorsorgekoloskopie stattgefunden hat. Der Test selbst kann nur durch den Laborarzt erfolgen (01738 EBM). Auch für die Ausgabe des Stuhltests existiert in der GOÄ keine Abrechnungsposition, so dass dies mit der Beratung abgegolten ist.

Eine erste Vorsorgekoloskopie ist nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses bei Männern ab 50 und Frauen ab 55 möglich. Eine weitere ist erst wieder nach zehn Jahren erlaubt. Hat eine Vorsorgekoloskopie stattgefunden, kann ein Stuhltest nicht mehr abgerechnet werden.

Quellen:

www.kbv.de/html/ebm.php

www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html

www.kbv.de/media/sp/UV_GOAE_01.01.2019.pdf

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), begründet von Dr. med. D. Brück, Version 4.24, Stand September 2019

Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2020

www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

www.hausaerzteverband.de/cms/Hausarztvertraege.988.0.html, letzter Abruf 22.1.2020

www.kbv.de/media/sp/EBM_2020_04_01_BA_455_BeeG_EBM_WE_Teil_A_D_E.pdf

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