Es ist nicht mehr immer ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt nötig, um eine Arbeitsunfähigkeit (AU) festzustellen. Seit der Gemeinsame Bundesausschuss die AU-Richtlinie zum 19. Oktober angepasst hat, gibt es drei Varianten (s. Tab.). Hierfür gelten jedoch bestimmte Regeln:
1. Telefon-AU
Von 19.Oktober bis 31. Dezember ist die telefonische Feststellung einer AU pandemiebedingt ausschließlich bei leichten Infekten der oberen Atemwege erlaubt. Nach Einschätzung der “Rauchenden Köpfe” ist je nach Entwicklung der Lage mit einer Verlängerung zu rechnen.
Die Regelung gilt für neue und der Praxis bekannte Patienten. Ärztinnen und Ärzte entscheiden, ob sie sich telefonisch ein ausreichendes Bild machen können, um die AU festzustellen und einen abwendbar gefährlichen Verlauf auszuschließen.