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ArbeitsunfähigkeitAU: Was ist neu, was gilt weiter?

Eine Krankschreibung dürfen Ärzte seit Mitte Oktober auf drei Wegen ausstellen. Aber nicht bei jeder Erkrankung ist alles möglich. Und auch die Abrechnung unterscheidet sich deutlich.

Es ist nicht mehr immer ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt nötig, um eine Arbeitsunfähigkeit (AU) festzustellen. Seit der Gemeinsame Bundesausschuss die AU-Richtlinie zum 19. Oktober angepasst hat, gibt es drei Varianten (s. Tab.). Hierfür gelten jedoch bestimmte Regeln:

1. Telefon-AU

Von 19.Oktober bis 31. Dezember ist die telefonische Feststellung einer AU pandemiebedingt ausschließlich bei leichten Infekten der oberen Atemwege erlaubt. Nach Einschätzung der “Rauchenden Köpfe” ist je nach Entwicklung der Lage mit einer Verlängerung zu rechnen.

Die Regelung gilt für neue und der Praxis bekannte Patienten. Ärztinnen und Ärzte entscheiden, ob sie sich telefonisch ein ausreichendes Bild machen können, um die AU festzustellen und einen abwendbar gefährlichen Verlauf auszuschließen.

Ist dies nicht der Fall, müssen Patienten in die Praxis kommen oder besucht werden. Per Telefon dürfen Sie eine AU maximal für sieben Kalendertage ausstellen. Diese darf telefonisch nur einmal für ebenfalls sieben Kalendertage verlängert werden.

Für die Telefon-AU darf kein persönlicher Kontakt (etwa 03000 EBM) abgerechnet werden.

Seit 2. November kann bei bekannten Patienten (in diesem Fall: Kontakt in den letzten sechs Quartalen) wieder die 01434 EBM (7,14 Euro) angesetzt werden, und zwar bis zu sechsmal im Quartal und als Zuschlag zur Versichertenpauschale oder der 01435.

Diese Regelung war bereits bis 30. Juni in Kraft gewesen; sie gilt nun erneut zunächst bis Jahresende.

Das bedeutet, dass man bei neuen Patienten eine AU zwar telefonisch feststellen und den Versand der Bescheinigung abrechnen kann, die telefonische Beratung jedoch nicht.

Bei Telefonaten am Samstag wäre alternativ die 01102 EBM (Samstagssprechstunde zwischen 7 und 19 Uhr, 11,10 Euro) möglich. Für den Versand der AU wurde die 88122 EBM (0,90 Euro) geschaffen. Die Vorlage der Versicherungskarte ist hierfür nicht nötig.

2. Video-AU

Seit 7. Oktober darf eine AU auch per Videosprechstunde festgestellt werden. Dies gilt unbefristet und ist auch nicht auf bestimmte Diagnosen beschränkt. Letzteres ist aus Sicht der “Rauchenden Köpfe” der erste relevante Grund für eine Videosprechstunde.

Jedoch darf die Video-AU nur bei bereits bekannten Patienten erfolgen, Patienten müssen sich also irgendwann im Vorfeld persönlich vorgestellt haben – jedoch nicht zwingend zur selben Erkrankung.

Auch hier entscheiden die Ärzte, ob ein Videokontakt zur Einschätzung reicht. Dies wäre etwa bei bekannter Migräne mit wiederholten Kurz-AU oder gastrointestinalen Infekten eine gute Option. Die Erst-AU darf per Video für bis zu sieben Kalendertage ausgestellt werden.

Eine Verlängerung ist aber nur mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt (pAPK) möglich! Hingegen ist eine Verlängerung per Video zulässig, wenn die Erstausstellung persönlich erfolgte. Die AU-Richtlinie nennt hierzu auch keine zeitliche Einschränkung.

Beim Videokontakt können Sie die 03000 EBM abrechnen, jedoch über die 88220 mit 20 Prozent Abschlag, wenn im Quartal kein pAPK stattfand. Hinzu kommen die EBM-Ziffern der Videosprechstunde wie die 01450 (4,39 Euro).

3. Klassische AU

Die Regel wird auch künftig die AU nach pAPK bleiben. Die “Rauchenden Köpfe” empfehlen dabei aufmerksam die AU-Richtlinie zu lesen. Sie beantwortet häufige Fragen im Alltag: von der Rückdatierung bis zu Besonderheiten bei ALG I, Hartz IV oder AU nach kosmetischen Op.

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