GU-Abrechnung01732 und 32030 EBM: Kombi mit Einschränkungen

Zum 1. April haben sich bei der Gesundheitsuntersuchung nach 01732 EBM nicht nur die Intervalle geändert. Auch bei den Ausschlüssen gibt es Neuerungen.

Zum 1. April hat sich die Gesundheitsuntersuchung (GU) inhaltlich und abrechnungstechnisch geändert.

EBM

Abrechnung der GOP 01732, die seit 1. April einmalig auch im Alter von 18 bis 34 Jahren möglich ist. Bei gleichzeitig kurativem Kontaktanlass auch Abrechnung der GOP 03000 bei Zufügung der erforderlichen Pauschalen durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV). Lipidprofil und Glukose rechnet die Laborgemeinschaft mit den GOP 32881 und 32882 direkt mit der KV ab. Die Impfung setzt der Hausarzt mit der Symbolnummer gemäß der KV-spezifischen Impfvereinbarung an, in Nordrhein ist dies etwa die 89400.

GOÄ

In der GOÄ gibt es für die GU die Nr. 29, zusätzlich der Blutabnahme nach Nr. 250. Neben Nr. 29 ausgeschlossen ist die Nr. 1, obwohl gleichzeitig eine kurative Beratung (Distorsion) stattfindet. Die Laboranalysen werden vom Arzt als Einzelleistung mit den entsprechenden Positionen abgerechnet. Die Impfung wird beim Folgekontakt mit den Nrn. 1 und 375 angesetzt, der Impfstoff wird aus dem Praxisvorrat für Privatpatienten entnommen und ebenfalls in Rechnung gestellt. Die Ergometrie (als Selbstzahlerleistung) kann der Hausarzt mit der Nr. 652 abrechnen, wobei ein vorher vom Patienten unterschriebener Behandlungsvertrag die Regel sein sollte.

Abrechnung auf einen Blick

HZV

Für die Hausarztverträge (HZV) schauen wir in den Bereich der KV Bremen. Bei der hkk, den BKKen und der IKKclassic ist die GOP 01732 Teil der Pauschale. Zusätzlich eine Pauschale zahlen die BKKen (20 Euro) und die IKKclassic (6 Euro auf jede P1 bei Erreichung einer vorgegebenen GU-Quote). Die TK zahlt für einen Check-up 45 Euro bei erweitertem Untersuchungsumfang; diesem Vertrag haben sich zum 1. Januar 2019 die BEK und HEK angeschlossen. Die übrigen EK zahlen 32 Euro als Einzelleistung. Weitere Details sind in den Verträgen einzusehen.

Schwerpunkt: GU und Ausschlüsse

Nach Änderung der GU-Richtlinie des G-BA ab 25. Oktober 2018 und Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29. März 2019 gelten die Änderungen für die Praxen seit 1. April 2019. Die gravierendste Neuerung ist der Wechsel vom zweijährigen auf den dreijährigen Rhythmus (Der Hausarzt 8/19).

Gleichzeitig mit der GOP 01732 wurde auch die GOP für die Harnstreifenuntersuchung des Urins geändert, neu eingeführt wurde dafür die GOP 32033. Die neue GOP ist ausschließlich für die Untersuchung mit einem Harnstreifentest vorgesehen, wobei mindestens fünf der angegebenen neun Parameter bestimmt werden müssen (Eiweiß, Glukose, Erythrozyten, Nitrit, pH-Wert, spezifisches Gewicht und Ketonkörper, ggf. Ascorbinsäure).

Die bisherige GOP 32030 bleibt in ihrem Leistungstext erhalten (“Orientierende Untersuchung”); in einer neu eingeführten dritten Anmerkung wird jedoch die Abrechnung bei Untersuchung mit einem Harnstreifentest explizit ausgeschlossen. “Die Gebührenordnungsposition 32030 ist für die Untersuchung des Urins mittels Harnstreifentest nicht berechnungsfähig.”

Insgesamt bestehen demnach jetzt neben der Nr. 01732 folgende Ausschlüsse im Laborbereich: GOP 32025 (Glukose), 32033 (Harnstreifentest) und 32060 bis 32063 (Lipidprofil). Die GOP 32030 ist dann jetzt neben der 01732 abrechenbar, aber explizit nicht für eine Untersuchung mit einem Harnstreifentest.

Quellen:

https://www.kbv.de/html/ebm.php

https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html

https://www.kbv.de/media/sp/UV_GOAE_01.01.2019.pdf

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.24, Stand Juni 2018)

Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2019

https://www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

https://www.hausaerzteverband.de/cms/Hausarztvertraege.988.0.html

https://www.kbv.de/media/sp/2018_07_19_GU_RL.pdf

https://www.kbv.de/media/sp/EBM_2019_04_01_BA_435_BeeG_Gesundheitsuntersuchungen.pdf

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