Angesichts besonderer Versorgungssituationen aufgrund des Coronavirus kann in der Unfallversicherung übergangsweise von Formfristen bei der Erstattung, etwa bei der ärztlichen Unfallmeldung oder beim Durchgangsarztbericht, abgewichen werden.
Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hin. Zudem wird erstmals der Einsatz von Videosprechstunden übergangsweise ermöglicht. Diese können mit der Nr. 1 UV-GOÄ abgerechnet werden, wobei eine entsprechende Kennzeichnung als Videobehandlung erfolgen muss. Die Regelungen gelten zunächst bis 30. Juni (Videosprechstunden bei Psychotherapeuten bis 30. September).
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