Berlin. Einige, aber nicht alle Kritikpunkte von KBV und KVen an den Regeln zur Finanzierung der TI, sind rückwirkend vom Bundegesundheitsministerium umgesetzt worden.
In den auf den letzten Drücker vom Bundesgesundheitsministerium zum 1. Juli festgelegten Regeln waren zum Beispiel größere Praxen mit mehr als neun Ärzten/Psychotherapeuten nicht berücksichtigt worden.
Bei diesen größeren Praxen steigt die Pauschale ab sofort stufenweise um einen festen Betrag an. Wenn zehn bis zwölf Ärzte in einer Praxis oder einem MVZ arbeiten, wird die TI-Pauschale (sofern die TI-Erstausstattung vor 2021 erfolgte und noch kein Konnektortausch erfolgt ist) um 28,60 Euro auf 352,50 Euro erhöht. Bei 13 Ärzten kommen weitere 28,60 Euro dazu, erklärt die KBV.
Modul zu E-Arztbriefen erst ab März 2024 vorhalten
Außerdem wurde festgelegt, dass es bei der Anzahl der Ärzte künftig egal ist, ob jemand Vollzeit oder verkürzt arbeitet. Die Anzahl der Köpfe ist entscheidend.
Eine weitere Erleichterung: Praxen müssen erst ab März 2024 in der Lage sein, elektronische Arztbriefe zu versenden. Eigentlich hatte das BMG dies bereits ab 1. Juli 2023 gefordert, obwohl noch nicht alle Softwarehäuser dieses Modul anbieten.
Außerdem hat das BMG eine wichtige Frist verlängert. Bis jetzt können Ärzte und Psychotherapeuten die bis zum 30. Juni 2023 entstandenen Ansprüche auf die alten Finanzierungspauschalen bis zum 31.Dezember 2023 geltend machen. Das ist nun bis zum 30. Juni 2024 möglich.
Ausnahmen, wenn TI-Module nicht nutzbar sind
Bestimmte Fachgruppen können zudem von Nachweispflichten ausgenommen werden, da sie bestimmte TI-Module gar nicht nutzen. Dazu gehören zum Beispiel Psychotherapeuten, die weder AU-Bescheinigungen noch Arzneimittelverordnungen ausstellen.
Erleichterungen gibt es laut KBV auch bei den Nachweispflichten für Vertragsarztpraxen, die im Zusammenhang mit der Umstellung auf die TI-Pauschale ihr Praxisverwaltungssystem wechseln. Sie müssen einen Großteil der Nachweise erst ab dem zweiten Quartal 2024 darlegen.
Hauptkritik bleibt
Die Änderungen waren dringend nötig, meint die KBV, die sich dennoch nicht zufrieden zeigt. An den Hauptkritikpunkten habe sich nichts geändert: Der nicht ausreichenden Erstattung der TI-Kosten und der sanktionsmäßigen Kürzung der Pauschalen – wenn Praxen festgelegte Anwendungen nicht vorhalten.
Cave: Bei den Pauschalen gilt: Wenn eine Anwendung fehlt, wird die Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Es gibt nur wenige Ausnahmen. Wenn mehr als eine Anwendung fehlt, wird keine Pauschale bezahlt.