G-BATelefon-AU ist reaktiviert

Vorerst bis zum 30. November dürfen Ärzte wieder die telefonische Krankschreibung nutzen. Dabei gelten mehrere Vorgaben.

Dauerhafte Telefon-AU für bestimmte Patienten? Darüber soll im Dezember entschieden werden.

Bei leichten Atemwegserkrankungen dürfen Ärztinnen und Ärzte wieder die telefonische Krankschreibung nutzen. Dies gilt vorerst bis 30. November, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entschieden.

Der Deutsche Hausärzteverband hat die Reaktivierung der Sonderregel, für die er sich intensiv eingesetzt hatte, gelobt. Er fordert darüber hinaus jedoch, dass die Telefon-AU unabhängig von der Pandemie für bekannte Patienten “dauerhaft und mit fairer Vergütung in die Regelversorgung überführt wird”. Darüber will die Selbstverwaltung bis Dezember entscheiden.

Vorerst gelten folgende Vorgaben für die Tele-AU:

  • Versicherte mit leichten Atemwegserkrankungen
  • eingehende telefonische Befragung durch Ärztin oder Arzt
  • Krankschreibung für sieben Tage, einmalige Verlängerung für sieben Tage erlaubt
  • bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21) ebenso wieder möglich

Abrechnung: Für den Versand der AU dürfen Praxisteams wieder die Portoziffer 88122 EBM abrechnen. Die Telefon-Zuschläge 01433 und 01434 EBM wurden jedoch nicht wieder reaktiviert, wie der Erweiterte Bewertungsausschuss entschied. Bei der Abrechnung müssen daher Versicherten- und Grundpauschale sowie die Chronikerziffern im Blick behalten werden!

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.