Bei leichten Atemwegserkrankungen dürfen Ärztinnen und Ärzte wieder die telefonische Krankschreibung nutzen. Dies gilt vorerst bis 30. November, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entschieden.
Der Deutsche Hausärzteverband hat die Reaktivierung der Sonderregel, für die er sich intensiv eingesetzt hatte, gelobt. Er fordert darüber hinaus jedoch, dass die Telefon-AU unabhängig von der Pandemie für bekannte Patienten “dauerhaft und mit fairer Vergütung in die Regelversorgung überführt wird”. Darüber will die Selbstverwaltung bis Dezember entscheiden.
Vorerst gelten folgende Vorgaben für die Tele-AU:
- Versicherte mit leichten Atemwegserkrankungen
- eingehende telefonische Befragung durch Ärztin oder Arzt
- Krankschreibung für sieben Tage, einmalige Verlängerung für sieben Tage erlaubt
- bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21) ebenso wieder möglich
Abrechnung: Für den Versand der AU dürfen Praxisteams wieder die Portoziffer 88122 EBM abrechnen. Die Telefon-Zuschläge 01433 und 01434 EBM wurden jedoch nicht wieder reaktiviert, wie der Erweiterte Bewertungsausschuss entschied. Bei der Abrechnung müssen daher Versicherten- und Grundpauschale sowie die Chronikerziffern im Blick behalten werden!