Berlin. Hausärztinnen und Hausärzte, die noch nicht an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sind, sollten dies bis Jahresende nachholen. Denn mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (E-AU) kommt zum 1. Januar 2021 die erste verpflichtende Anwendung in die Praxis. Neben die bisher vorgesehenen Honorarkürzungen für TI-Verweigerer könnten damit theoretisch neue Sanktionen treten. Im schlimmsten Fall kann ein Disziplinarverfahren mit dem Verlust der vertragsärztlichen Zulassung enden.
Festgehalten ist dies im Terminservice- und Versorgungsstärkungsgesetz (TSVG), das im Mai 2019 in Kraft getreten ist. Dieses hatte eine Änderung des SGB V verordnet: Demnach sind Vertragsärzte ab 1. Januar 2021 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Patienten elektronisch an die zuständigen Krankenkassen zu übermitteln. Der Bundesmantelvertrag ist bereits um entsprechende Regelungen ergänzt worden (Anlage 2, BMV-Ä). Diese sind zum 1. Juli in Kraft getreten.
Der Deutsche Hausärzteverband kritisiert zum wiederholten Male, dass Vertragsärzten Projekte undurchdacht für die Praxis aufgezwungen werden. „Wir wollen unsere Patienten versorgen, das ist unsere Aufgabe als Ärzte!”, sagt Bundesvorsitzender Ulrich Weigeldt zu “Der Hausarzt”. “Wenn man uns jetzt die Zulassung entziehen will, weil wir uns eben gerade auf diese Aufgabe konzentrieren wollen und – insbesondere aufgrund der Unvollständigkeit vieler Projekte – nicht überall bedenkenlos „Los geht’s!“ rufen und mitmachen, dann bleibt einem nur der Schluss: Irgendwas läuft hier doch gründlich schief! Dieses Drangsal muss ein Ende haben!“
In Baden-Württemberg fallen die Reaktionen sogar noch heftiger aus. Auf Antrag der Vertreter von Hausärzteverband und Medi in Baden-Württemberg hat die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung am Donnerstag (9.7.) den Rücktritt des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gefordert. Zur Begründung heißt es, dass die pflichtgemäße Nutzung der TI bei der Ausstellung einer E-AU ab 2021 die Interessen der Vertragsärzte nicht ausreichend berücksichtige. Die TI sei fehleranfällig und durch den neuen BMV-Ä sei es Praxen ohne Konnektor nun unmöglich, die reguläre vertragsärztliche Versorgung ihrer Patienten fortzuführen.
Technische Voraussetzungen fehlen mitunter
Technische Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist der sogenannte KIM-Dienst (Kommunikation im Medizinwesen). Um diesen nutzen zu können, müssen Praxen an die TI angeschlossen sein sowie über einen E-Health-Konnektor verfügen.
Diese „Aufrüstung“ der bereits in den Praxen installierten Konnektoren geschieht über ein Software-Update. Für dieses haben alle Hersteller am Markt – nach dem Rückzug der Telekom sind das noch Compugroup (CGM), Secunet und RISE – zumindest die Zulassung für Feldtests; die flächendeckende Verfügbarkeit ist bislang jedoch noch nicht gegeben.
Und auch die flächendeckende, über Wochen andauernde Störung der TI, die zuletzt den Onlineabgleich von Versichertenstammdaten lahmlegte, zeigt bestehende Schwachstellen.
Genau hier zeigt sich mit Blick auf das gesetzlich vorgesehene Zeitfenster ein Knackpunkt: Denn auch wenn Hausärztinnen und Hausärzte mittlerweile fast flächendeckend an die TI angeschlossen sind – die KBV rechnet bis zum Jahresende mit nur wenigen verbleibenden „Einzelfällen“ -, fehlen diese technischen Voraussetzungen derzeit mitunter.
Ob das Software-Update zum E-Health-Konnektor ebenso wie die KIM-Anwendungssoftware rechtzeitig flächendeckend implementiert werden können, ist bislang offen. Der KBV zufolge laufen derzeit erste Tests. Sie geht davon aus, dass KIM bis Jahresende ausgerollt werden kann. Die KBV selbst will noch im Sommer einen KIM-Dienst namens KV Docs an den Start bringen.
Damit alle Systeme etwa von Praxen, Kliniken und Apotheken via KIM kommunizieren können, baut die Gematik nach eigenen Angaben momentan ein Register auf, um die Merkmale für die Interoperabilität der verschiedenen Sektoren festzulegen. Aktuell arbeiteten Gematik und Kassenärztliche Vereinigungen auch daran, die Anwendungen von KV Connect auf KIM umzustellen.
Sanktionen für Praxen rücken näher
Die Sanktionen bei Nichtbefolgung schweben unterdessen wie eine schwarze Wolke über den Praxen. Mit dem TSVG hat der Gesetzgeber die Pflicht zur Übermittlung der AU an die Krankenkasse vom Patienten auf den Arzt übertragen. Wie ein Verstoß von Ärzten gegen diese Pflicht allerdings tatsächlich geahndet würde, ist noch schwer abzuschätzen.
Im schlimmsten Fall könnte die vertragsärztliche Zulassung entzogen werden. Denkbar sind auch Schadenersatzansprüche von Patienten, die aufgrund fehlender Meldungen Einbußen bei der Entgeltfortzahlung oder dem Krankengeld erleiden.
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Westfalen-Lippe zeigt als erste, welche Strafen für den Bruch der vertragsärztlichen Pflichten drohen könnten: Gegenüber “Der Hausarzt” sagte die KVWL am Donnerstag (9.7.), dass ihrerseits zwar keine konkreten Strafen geplant seien, wenn Ärzte keine E-AU an die Kassen schicken. Sie betont aber, dass Ärzte formal damit gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten verstoßen und dies mit einem “Disziplinarverfahren und in letzter Konsequenz auch Zulassungsentziehungsverfahren” geahndet werden kann. “Dabei ist insbesondere zu beachten, dass für Letzteres auch die Krankenkassen antragsberechtigt sind”, erklärt die KVWL gegenüber “Der Hausarzt”.
Zudem weist die KVWL darauf hin, dass diese vertragsärztlichen Änderungen wirksam sind, obwohl zum Beispiel noch Gerichtsverfahren – etwa die Klage von Medi gegen den verpflichtenden TI-Anschluss – laufen.
Laut KBV sind für die konkreten Sanktionen die regionalen KVen zuständig, wie sie gegenüber “Der Hausarzt” angab. In der Regel stehen – auch bei anderen vertragsärztlichen Pflichtverletzungen – vor einem Verfahren zur Zulassungsentziehung aber zunächst Geldstrafen an, sodass eine Zulassungsentziehung in jedem Fall die ultima ratio sein dürfte.
Zumal die Konsequenz, etwa ein vollständiges „Abhängen“ nicht angeschlossener Praxen von der Versorgung bzw. ein reines Beschränken auf die rein privatärztliche Tätigkeit, weder von Politik noch von der Selbstverwaltung gewollt sein kann. Es ist daher fraglich, mit welchen Konsequenzen Praxen bei einem Nicht-Anschluss an Januar wirklich rechnen müssen.
Bislang hatten TI-Verweigerer noch die Möglichkeit, ihre vertragsärztliche Tätigkeit im Wesentlichen uneingeschränkt auszuüben – bei Zahlung einer Honorarstrafe von 2,5 Prozent. Der Deutsche Hausärzteverband hat diese dauerhaft drohenden Sanktionen für Arztpraxen in verschiedenen Zusammenhängen kritisiert. “Digitalisierung sollte Prozesse vereinfachen und nicht zum IT-Overkill führen”, betonte Bundesvorsitzender Ulrich Weigeldt jüngst.
Regierung sieht nur “geringen” Aufwand
Dass Ärztinnen und Ärzten durch die neue elektronische AU mitunter Aufwand entsteht, erkennt die Regierung übrigens nicht an. Durch die neuen „Übermittlungspflichten“ entstehen ihnen aufgrund des Zeitpunkts des Inkrafttretens nur „geringer“ Aufwand, heißt es im Gesetzestext des TSVG. „Der technische Umstellungsaufwand bei Ärztinnen und Ärzten sowie Krankenhäusern ist unerheblich, da sie bereits an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind und auf bestehende Verfahren der Telematikinfrastruktur aufgesetzt werden kann.“ Sprich: Eine Übergangsfrist, wie es sie bei anderen neuen Vorgaben gibt, ist explizit nicht vorgesehen.
Bürgerinnen und Bürgern würden hingegen sogar um „mindestens 43 Millionen Euro“ entlastet, steht im TSVG.