An den sozialen Medien kommen Ärztinnen oder Ärzte kaum vorbei, auch wenn sie nicht aktiv auf den Kanälen unterwegs sind. Das zeigen eindrücklich die Beispiele, die die Bundesärztekammer (BÄK) in ihrer Handreichung “Ärztinnen und Ärzte in den sozialen Medien” zusammengestellt hat.
Da ist zum Beispiel eine dermatologische Praxis, bei der die Patienten eine Bewertung hinterlassen können. Einige Zeit später beschweren sich die Patienten bei der Praxis, weil sie ein Salbenhersteller kontaktiert hat. Dafür geben sie der Praxis die Schuld.
Was tun bei negativen Online-Kommentaren?
Oder der Internist, der über seinen Kanal allgemeine Beratungen zum Thema Hypertonie anbietet. Auf dem Kanal melden sich plötzlich einige Patienten und fragen, ob ein neues Präparat aus den USA etwas taugt, das in Deutschland als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben wird und dem auch blutdrucksenkende Eigenschaften zugesprochen werden.
Der Arzt hält nicht viel von dem Präparat, weiß aber nicht, ob er vom Hersteller belangt werden kann, wenn er seine Meinung zu dem Mittel kundtut.
Neben oben genannten Beispielen werden aber auch weitere Bereiche thematisiert, wie etwa: Was kann eine Ärztin oder ein Arzt gegen negative Online-Kommentare über die eigene Person tun?
Oder das Fallbeispiel, in dem ein Arzt in den sozialen Medien eine allgemeine medizinische Frage beantwortet. Ein Anwalt kontaktiert ihn darauf hin: Die Antwort habe zu einem schwerwiegenden Krankheitsverlauf geführt. Wäre solch ein Fall von der Haftpflichtversicherung gedeckt?
Im Zweifel die Versicherung fragen
Gut ein Dutzend Beispiele mit Fällen, die die wichtigsten Fragestellungen zu Schweigepflicht, Datenschutz und Recht behandeln, kommen in der Handreichung zur Sprache.
Allerdings gibt es nicht auf alle Fragestellungen auch eine konkrete Antwort. Bei rechtlichen Fragestellungen empfiehlt die Bundesärztekammer die Abklärung im Einzelfall – zum Beispiel mit der Haftpflichtversicherung.