Berlin. Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHflEG) wurde festgeschrieben, dass die Finanzierung der TI ab 1.7. auf eine monatliche Pauschale umgestellt wird. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) begründet die Umstellung damit, dass für die Leistungserbringer so ein Anreiz geschaffen werde, die notwendigen Produkte für den Anschluss und Betrieb der TI bei einem Anbieter ihrer Wahl zu den besten Konditionen zu erwerben.
Dies schaffe Innovationsanreize, die sowohl Effizienzgewinne als auch Produktoptimierungen befördern würden, so das BMG. So könnten etwa Leasing- oder „as a service“-Geschäftsmodelle eine echte Alternative werden.
Nachdem sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband nicht auf eine monatliche Pauschale einigen konnten, hat das BMG diese nun festgelegt. Am Dienstag (27.6.) hat das BMG nach eigenen Angaben den „sofort vollziehenden Bescheid“ mit den Detailberechnungen an die KBV übermittelt.
BMG: “Im Regelfall” werden alle Kosten erstattet
Die Gesamtsumme der Ausgaben für die TI-Pauschale, antwortet das BMG auf Anfrage von „Der Hausarzt“ orientiere sich an den Kosten gemäß der bisherigen Finanzierungsvereinbarungen, sodass eine Arztpraxis „im Regelfall“ weiterhin alle Kosten für die TI erstattet bekommen würde.
Die Höhe der Pauschale ergibt sich demnach aus der Summe der laufenden Betriebskosten und der anteiligen Investitionskosten pro Monat (bezogen auf fünf Jahre). Als Beispiel nennt das BMG eine Praxis mit zwei Ärzten, deren Erstausstattung vor 2021 erfolgte und die den Konnektor noch nicht getauscht hätten. Hier läge die monatliche Zahlung beispielsweise bei 237,78 Euro inklusive MwSt. Bei mehr als drei Ärzten sind es dann 282,78 Euro und bei mehr als sechs Ärzten 323,90 Euro.
Wurde der Konnektor aufgrund abgelaufener Sicherheitszertifikate bereits getauscht, fallen die Pauschalen geringer aus.
Cave: Wenn nur eine vorgegebene Anwendung fehlt, so die KBV am Donnerstag (30.6.), werden die oben angegebenen Pauschalen um 50 Prozent gekürzt. Fehlen zwei Anwendungen, wird gar keine Pauschale mehr bezahlt.
Das BMG weist darauf hin, dass automatisch eine Dynamisierung der Pauschale erfolge, die sich nach dem Orientierungswert richte. Außerdem erfolge eine Ausdifferenzierung nach der Größe einer Praxis.
TI nicht komplett? Dann wird gekürzt!
Voraussetzung für die Zahlung der TI-Pauschale sei, so das BMG weiter, dass die technischen Anforderungen für die Nutzung aller gesetzlich geforderten Anwendungen (Hardware und Anwendungen wie z.B. E-AU, KIM und ab dem 1. Januar 2024 E-Rezept) in einer Arztpraxis vorlägen.
Die KBV schäumt und sieht „Sanktionen durch die Hintertür“ auf Arztpraxen zukommen. „Auf den sprichwörtlich letzten Drücker hat uns das BMG nun endlich seine Festlegungen zu den TI-Pauschalen geschickt. Und das fängt der Ärger bereits an: Nicht nur, dass wir kaum Zeit haben, die Festlegungen, die ja ab 1. Juli bereits gelten sollen, zu bewerten. Schlimmer ist, dass die Regelung schon auf Grund ihrer Kurzfristigkeit für die 17 Kassenärztlichen Vereinigungen, die das Ganze umsetzen müssen, unmöglich zu administrieren ist“, sagst Dr. Sibylle Steiner, Mitglied KBV-Vorstand am Mittwoch (28.6.) per Presseerklärung.
Außerdem, kritisiert die KBV weiter, würden Sanktionen durch die Hintertür eingeführt. Wenn einzelne Anwendungen fehlen würden, würden überproportional hohe Kürzungen der Pauschalen erfolgen (s. Tabelle oben).