Hannover. Eine aktuell immer wieder zitierte Gesetzeslücke, die Ärzte von der verpflichtenden Anbindung an die Telematik-Infrastruktur (TI) entbinden könnte, existiert nicht. Das betont die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Niedersachsen in einer aktuellen Mitteilung. Allein die im Gesetz vorgeschriebene Anbindung bis 30. Juni schütze Ärzte folglich vor Honorarkürzungen. Weiter noch: Ärzten, die auf die angebliche Gesetzeslücke pochten, drohten „nicht nur Honorarkürzungen von einem Prozent, sondern auch Kosten bei erfolglosem Widerspruch und eine Klage vor den Sozialgerichten“.
Hintergrund der Klarstellung ist eine angebliche Lücke im Gesetz, auf die „verschiedene Kollegennetzwerke“ aktuell hinwiesen, so die KV. Die Formulierung, die vor dem Honorarabzug schützen soll, lautet: “Laut § 291 Abs. 2b Satz 2 SGB V sind die Krankenkassen () verpflichtet, Dienste anzubieten, mit denen die Leistungserbringer die Gültigkeit und die Aktualität der Daten nach Absatz 1 und 2 bei den Krankenkassen online überprüfen und auf der elektronischen Gesundheitskarte aktualisieren können. Diese Dienste müssen auch ohne Netzanbindung an die Praxisverwaltungssysteme der Leistungserbringer online genutzt werden können.”
TI-verweigernde Praxen berufen sich laut KV Niedersachsen darauf, dass die Krankenkassen diese Dienste, die nur mit Anbindung an das Praxisverwaltungssystem funktionieren, nicht bereitstellen und die Industrie nicht die dafür nötigen Geräte anbieten. „Man sei zwar, so betonen sie, bereit, sich auf diese Weise anzuschließen, aber man könne ja nicht. Deswegen dürfe man nicht mit Honorarkürzung belegt werden.“
Die Informationen, auf denen dieser Aufruf beruht, sind jedoch falsch, betont die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN). Tatsächlich hätten die Krankenkassen ein sogenanntes Stand-alone-Szenario bereitgestellt und während einer halbjährigen Erprobungsphase in fünf Testregionen getestet. In diesem Modell erfolgt die Online-Prüfung der Versichertenstammdaten an einem separaten Kartenterminal und einem Konnektor mit Netzzugang, diese sind in keiner Weise mit dem Praxisnetzwerk und dem Praxisverwaltungssystem verbunden. Damit werden auch die von Ärzten geäußerte Sicherheitsbedenken adressiert; jedoch birgt die Doppel-Struktur für den Praxisalltag Nachteile: Einerseits werden ein zweites Kartenterminal und ein zweiter Konnektor benötigt, die aus eigener Tasche zu zahlen sind. Andererseits müssen alle Gesundheitskarten folglich zweimal eingelesen werden.
Juristisch gesehen liege damit kein Fall der Unmöglichkeit vor, denn beide Anbindungsvarianten bestehen und werden auch angeboten. „Als KV Niedersachsen können wir nur davon abraten, sich auf diesen heillosen und womöglich kostenintensiven aber erfolglosen Widerstandsweg zu begeben“, lautet daher die Empfehlung. Vielmehr sollten sich Ärzte hüten, das Gerücht der Gesetzeslücke weiter zu verbreiten: Ihnen drohten nicht nur Honorarkürzungen für die Nicht-Anbindung, sondern auch Schadenersatzforderungen.