Wirtschaft + PraxisDie drei Ziffern für Kontakte zur Unzeit

Patienten klingeln nach Ende der Sprechstunde an der Praxistür oder bitten am Wochenende um die Hilfe ihres Hausarztes. Für die Behandlung zur Unzeit gibt es im EBM drei Ziffern und zwei abgespeckte Versichertenpauschalen. Aber wann stellt man welche in Rechnung?

Es liegt in der Natur der Sache, dass Menschen nicht nur zu Büro- oder Praxiszeiten krank werden und dabei auch akut erkranken. Auch wenn es großzügige Notdienstregelungen in Deutschland gibt mit Abdeckung der Gesundheitsversorgung durch Notallpraxen und entsprechende Fahrdienste, sind doch etliche Hausärzte auch am Wochenende für ihre Patienten ansprechbar. Da diese nicht in den „Genuss“ der etwas lukrativeren Notdienstpauschalen kommen, gibt es eigene Leistungen, die lediglich bei unvorhergesehener Inanspruchnahme des Arztes abgerechnet werden können.

Im EBM gibt es für diese unvorhergese-henen Inanspruchnahmen zur Unzeit die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01100 und 01101. Zusätzlich kann eine abgespeckte Versichertenpauschale (GOP 03030 oder 04030) für einen einmaligen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt zur Unzeit angesetzt werden.

Bei der Abrechnung der GOP 01100 und 01101 sind allerdings einige Besonderheiten zu beachten, die aus dem Text des EBM hervorgehen. So ist die Abrechnung nicht möglich morgens vor 7 Uhr und nach 19 Uhr abends, falls dann noch Sprechstunden abgehalten werden, oder wenn Patienten speziell zu Terminen vor 7 oder nach 19 Uhr einbestellt werden. Klingelt aber ein Patient gegen 19:30 Uhr an der schon geschlossenen Praxistür, ist die GOP 01100 trotz noch andauernder Sprechstunde zusätzlich abrechenbar.

Ausschlüsse

Ausgeschlossen sind die GOP 01100 und 01101 bei rein präventiven Behandlungen und neben Leistungen der Substitution nach den GOP 01955 und 01956 am Wochenende. Denn in beiden Situationen sind hier die Kontakte vorhersehbar.

Nicht wirklich nachvollziehbar ist der Hinweis im EBM, dass die Unzeitleistungen bei Gruppenbehandlungen nur einmal abrechenbar sind. Ich frage mich ernsthaft, welche Gruppenbehandlung am Wochenende oder abends unvorhergesehen stattfindet und abgerechnet werden sollte.

Sinnvoller ist da schon der Hinweis, dass Ärzte diese Positionen weder im organisierten Notfalldienst noch neben Hausbesuchsleistungen in Rechnung stellen können. Gleiches gilt bei Kontakten, die aus rein organisatorischen Gründen zu diesen Zeiten vereinbart werden.

Sonderfall Samstagfrüh

Die GOP 01102 gilt auch als Unzeitzuschlag, ist aber nicht für unvorhergesehene Kontakte reserviert. Sie ist auf Patientenkontakte am Samstagmorgen zwischen 7 und 14 Uhr beschränkt. Dabei muss der Kontakt nicht unvorhergesehen sein, es können zum Beispiel auch telefonische Kontakte sein, um Laborergebnisse zu besprechen. Eine weitere Möglichkeit ist die Abrechnung neben der GOP 01413, wenn der Mitbesuch im Heim erfolgt und vom Pflegepersonal angefordert wurde.

Geminderte Versichertenpauschale

Bleibt noch die GOP 03030 (04030), die Versichertenpauschale bei unvorhergesehener Inanspruchnahme zur Unzeit, wenn dieser Kontakt ohne weitere Kontakte während der Regelbehandlungszeit im Behandlungsfall stattfindet. Diese Leistung kann maximal zweimal im Quartal abgerechnet werden und ist mit 8,04 Euro nicht sehr üppig ausgestattet. Derartige Kontakte dürften allerdings in der Hausarztpraxis eher eine Rarität sein.

Abrechnen können Ärzte diese Ziffer nur im Zusammenhang mit einer der Leistungen nach den GOP 01100, 01101, 01411, 01412 oder 01415.

„Abrechnungstechnische“ Unzeiten:

  • Täglich von 19 bis 7 Uhr

  • Samstag, Sonntag und an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31.12. komplett

  • Dabei gelten die jeweils länderspezifisch unterschiedlich festgelegten Feiertage

  • Aber lokale „Kirmes“tage wie Rosenmontag gelten nicht als Feiertag

Quellen: EBM 2016

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