Update 18.12.: Die vorgeschriebenen quartalsbezogenen Kontrolluntersuchungen sowie Schulungen in Disease-Management-Programmen (DMP) dürfen weiterhin ausfallen. Die Sonderregel, die andernfalls zum Jahresende ausgelaufen wäre, wurde auf unbestimmte Zeit verlängert: Sie gilt nun solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt (aktuell 31. März 2021). Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen.
Wichtig in der Praxis: Weiterhin gilt, dass Schulungen und Dokumentation zwar ausfallen dürfen und Versicherte dabei nicht ausgeschrieben werden – lässt es der Infektionsschutz zu, können sie Ärzte jedoch weiterhin erbringen. In einigen KV-Regionen gelten auch Sonderregeln für eine Leistung per Video. In jedem Fall erfolgt die Vergütung nur bei fristgerechter Dokumentation beziehungsweise durchgeführter Schulung!
Update 16.12.: Für die “Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie” können Ärztinnen und Ärzte weiterhin, konkret bis 31. März 2021, die A245 GOÄ ansetzen. Die entsprechende Abrechnungsempfehlung haben BÄK und PKV-Verband verlängert, wie die Bundesärztekammer (BÄK) am Mittwoch (16.12.) mitteilte. Sie wäre andernfalls zum Jahresende ausgelaufen.
Wichtig in der Praxis: Der “Hygienezuschlag” ist wie gehabt nur bei unmittelbarem, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und nur zum 1-fachen Satz anzusetzen.
Aufgrund der weiter „angespannten Infektionslage“ wurden zahlreiche Sonderregelungen für Praxen verlängert. Das teilte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) am Montagabend (14.2.) mit, nachdem man sich gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband auf eine entsprechende Fristverlängerung geeinigt habe.
Konkret geht es um Regelungen zur
- telefonischen Konsultation,
- Videosprechstunde,
- Erstattung von Portokosten sowie
- NäPA-Ausbildung und Refresher-Kursen.
Die Sonderregelungen wären zu Jahresende ausgelaufen und gelten nun bis 31. März 2021. “Der Hausarzt” hat eine Übersicht aller geltenden Regelungen zusammengestellt (s. unten).
Weitere Fristverlängerungen in Sicht
Darüber hinaus zeichnen sich an anderen Stellen weitere Verlängerungen ab. Beispielsweise soll die telefonische Beratung auch in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung länger so umfassend möglich sein. Auch hier läuft die entsprechende Sonderregelung Stand heute am 31. Dezember aus; „eine Verlängerung analog zum Kollektivvertrag ist aber vorbereitet“, heißt es bei der KBV.
Zur Erinnerung: Anfang November hatten KBV und Krankenkassen im Bewertungsausschuss die entsprechenden Sonderregeln zur telefonischen Konsultation, die im zweiten Quartal 2020 schon einmal galten, reaktiviert. Analog dazu hatte der G-BA diese auch für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung umgesetzt.