Dringende Hausbesuche sind immer Unterbrechungen der aktuellen Tätigkeit, sei es in der Praxis oder während der Freizeit. Für den einen normaler Bestandteil der hausärztlichen Tätigkeit, für den anderen immer ein Ärgernis. Im Folgenden haben wir für Sie und Ihre Mitarbeiter eine Übersicht der wichtigsten Abrechnungsfragen hierzu zusammengestellt. Die Ziffern der UV-GOÄ (BG) sind für seltene Fälle zusätzlich in der Tabelle aufgeführt.
Im EBM finden sich für alle Formen der Dringlichkeit eigenständige Gebührenordnungspositionen (GOP) inklusive des dringenden Hausbesuches aus der laufenden Sprechstunde (GOP 01412). An Werktagen gibt es ansonsten über Tag keine eigene GOP und damit auch kein höheres Honorar. Lediglich in der Nacht (19 bis 7 Uhr), an Wochenenden, Feiertagen und am 24.12. und 31.12. gibt es gesonderte Ziffern (s. Tab.).
Wichtig für die Auswahl der GOP 01411 und 01412 ist dabei die Uhrzeit der Anforderung und nicht die der Ausführung. Ruft ein Patient um 18:55 Uhr an und Sie fahren um 19:10 Uhr los, ist die korrekte Abrechnung die GOP 01411 (gilt auch für die GOÄ).
Eine eigene Hausbesuchsziffer gibt es für den bestellten Hausbesuch im Alten- oder Pflegeheim (GOP 01415), wobei die Erbringung im Laufe des Tages und nicht sofort erfolgen muss. Anders im organisierten Notfalldienst (GOP 01418); hier ist die unverzügliche Erbringung gefordert, seit der letzten EBM-Änderung mit 778 Punkten bewertet bei einem Honorar von 81,19 Euro (2017: 81,92 Euro).
Zu allen Hausbesuchen wird ein Wegegeld ausbezahlt, dessen Höhe und Abrechnungsmodus von Kassenärztlicher Vereinigung (KV) zu KV unterschiedlich sein kann. In der Regel sind die Vorgaben im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) beschlossen. Meist werden die Honorare für dringliche Besuche auch extrabudgetär, also außerhalb des Regelleistungsvolumens (RLV) gezahlt; auch hier gibt es KV-spezifische Regelungen. Für Einzelheiten in beiden Punkten müssen sich Hausärzte an ihre zuständige KV wenden.
Anders ist die Abrechnung in der GOÄ. Hier gibt es für alle Besuche, auch für dringende Besuche lediglich die GOP 50 (320 Punkte, 2,3-fach: 42,90 Euro). Die unterschiedliche Dringlichkeit wird hier durch die Zuschläge E bis H dokumentiert. Diese Zuschläge sind auf der Rechnung im Anschluss an die Besuchsziffer anzugeben, allerdings immer nur einfach abrechenbar.
Besonders störend ist die Tatsache, dass die Tages- und Nachtperiode andere Zeiten betrifft als im EBM. Die besondere Störung bei Besuchen aus der Sprechstunde kann hier neben dem Zuschlag auch durch einen höheren Multiplikator vergütet werden, also: GOP 50(3,5)-E, Begründung: spontane Unterbrechung der laufenden Sprechstunde. Auch in anderen Fällen kann der Faktor gesteigert werden unter “Berücksichtigung … der Umstände bei der Ausführung” (Paragraf 5 Abs. 2 GOÄ).
Für dringende Besuche in der Nacht gibt es die Zuschläge F (6 bis 8 und 20 bis 22 Uhr) sowie den Zuschlag G für die Zeit von 22 bis 6 Uhr. Am Wochenende (Samstag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr) sowie an den Feiertagen kann zusätzlich zu den Zuschlägen F und G der Zuschlag H abgerechnet werden. Anders als im EBM gilt diese Regelung nicht für den 24.12. und den 31.12.
Die Wegegeldregelung in der GOÄ ist im Paragraf 8 GOÄ geregelt. Abhängig von der Entfernung können tagsüber 3,58 Euro bis 15,34 Euro und nachts 7,16 Euro bis 25,56 Euro berechnet werden. Die Entfernung ist dabei der Radius zwischen Praxis oder Wohnort des Arztes und der Besuchsstelle.
Quellen: EBM 2016, GOÄ in der aktuell gültigen Fassung