Sie möchten Ihren Patienten über das klassische Angebot hinaus weitere medizinische Leistungen anbieten? Sie sind zusätzlich als Dozent tätig, schreiben Gutachten oder erhalten Vergütungen für Verbandsarbeit? Dann müssen Sie wissen, was zu beachten ist, um nicht in die Steuerfalle zu tappen.
Für ihre klassischen ärztlichen Tätigkeiten zahlen Hausärzte keine Umsatzsteuer. Das ist jedoch keine Generalbefreiung für alle Umsätze, die Ärzte einnehmen. Der Gesetzgeber beschreibt deutlich die Voraussetzungen, wann die Steuerbefreiung anzuwenden ist und wann nicht. Dabei gibt es viele Fallstricke zu beachten.
Die nachfolgenden eingehenden Aufstellungen sollen Ihnen helfen, sich zielgerichtet auf die Anforderungen des Gesetzgebers einzustellen und zu beurteilen, für welche Tätigkeiten eventuell Handlungsbedarf besteht. Lassen Sie sich hierzu beraten, es gibt darüber hinaus Freibeträge, die Sie schützen können.
Kriterien für Umsatzsteuerbefreiung
Diese Merkmale müssen für umsatzsteuerfreie Leistungen erfüllt sein:
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Selbstständige ärztliche Tätigkeit, bei der die Heilkunde im Vordergrund steht.
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Die Heilbehandlung wird im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses erbracht und erfolgt in einem individuellen Leistungskonzept.
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Die Heilbehandlung muss im Mittelpunkt stehen.
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Die Versorgung Kranker erfolgt im Rahmen heilberuflicher Tätigkeiten, zur Diagnose und Behandlung von Erkrankungen, zur Feststellung, Linderung, Heilung von Krankheiten mit einem konkreten therapeutischen Ziel.
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Die Behandlung muss medizinisch notwendig und der Krankheit angemessen sein. Es ist dabei unerheblich, ob die Art der Behandlung wissenschaftlich anerkannt ist.
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Umsatzsteuerbefreit sind ebenso kurze Bescheinigungen nach Nr. 70 GOÄ als eng verbundene Nebenleistung zu Untersuchungs- und Behandlungsleistungen, insbesondere AU-Bescheinigungen.
Grundsätzlich ist die Befreiung von der Umsatzsteuer auch auf individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) anzuwenden. Bei IGeL sollten Sie zusätzlich diese beiden Kriterien berücksichtigen:
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Das konkrete therapeutische Ziel steht im Vordergrund.
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Es handelt sich um verordnungsfähige Leistungen nach dem Heilmittelkatalog.
Cave: Zielt eine Leistung ausschließlich auf das Wohlbefinden des Patienten ab (Wellnessleistungen), fällt für diese Umsatzsteuer an. Das gilt ebenso für Präventions- und Selbsthilfe-Maßnahmen, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben.
Wenden Sie Heilmittel an, die zwar anerkannt, aber nicht verordnungsfähig sind, fällt der volle Steuersatz mit 19 Prozent an. Folgebehandlungen, die ohne Vorliegen einer Verordnung ausgeführt werden, sind mit sieben Prozent Umsatzsteuer zu berechnen, auch wenn Sie sie nach dem Heilmittelkatalog verordnen dürfen.
Gutachten und Referenten
Bei der Rechnungstellung über Gutachten lohnt es sich, genau hinzusehen: Keine Umsatzsteuer fällt für alle Gutachten an, deren Zweck hauptsächlich in der Heilkunde besteht – also für Reha- oder Kur-Maßnahmen. Schreiben Sie hingegen "Rentengutachten", sind diese umsatzsteuerpflichtig.
Neben der Praxis sind viele Ärzte zudem als Dozenten tätig. Das Gesetz entscheidet hier je nach Auftraggeber, ob die Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit ist oder nicht. So müssen Sie als Arzt keine Umsatzsteuer zahlen, wenn sie als Dozent für einen staatlich anerkannten Träger oder eine gleichgestellte Einrichtung arbeiten. Anders sieht es bei Lehrtätigkeiten und Vorträgen für Pharmahersteller aus, hier fallen 19 Prozent Umsatzsteuer an. Das gilt auch für die honorierte Teilnahme an Studien sowie Vergütungen, die Sie für Ihre Verbandstätigkeit erhalten.
Richtig dokumentieren
Der Fiskus erwartet, dass Sie als Arzt alle Regeln der Rechnungstellung einhalten. Dafür können Sie einiges bereits bei Ihren Aufzeichnungen im Praxisalltag berücksichtigen. Über die standardisierten Anforderungen (s. Kasten) hinaus sollten Sie dabei Folgendes beachten:
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Die medizinische Indizierung muss in jedem Einzelfall nachgewiesen werden. Die Feststellung haben Sie als behandelnder Arzt zu treffen und zu dokumentieren. Hierzu ist die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen.
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Sie brauchen unterschriebene Verträge, zum Beispiel mit Ihrem Patienten.
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Stellen Sie die Rechnungen korrekt aus, auch wenn keine Umsatzsteuer zu zahlen ist. Dazu gehört insbesondere der Hinweis auf der Rechnung, dass es sich um umsatzsteuerfreie Leistungen handelt – mit Verweis auf Paragraf 4 Nr. 14 UStG.
Sind Ihre Rechnungen vollständig?
Diese Angaben muss Ihre Rechnung enthalten:
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Name und Anschrift der Praxis
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Steuernummer
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Ausstellungsdatum
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fortlaufende Nummerierung
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Menge und Art der Leistung
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Zeitpunkt der Leistung
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Angabe des Steuersatzes oder Hinweis und Angabe des Grundes für die Steuerbefreiung
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gegebenenfalls Hinweis auf die Kleinunternehmerschaft