Berlin. Bei Patienten, die mit Corona-Symptomen in die Praxis kommen, kann der PCR-Test mit Beginn des zweiten Quartals nicht mehr über die EBM-Nummern 02402 und 02403 abgerechnet werden.
Auf die Streichung der Leistungen im EBM hatte die KBV in ihrem Praxisnewsletter vergangenen Freitag (1.4.) aufmerksam gemacht und erklärt, dass die Testung ab jetzt über die Quartalspauschale abgedeckt sei.
Nun ist aus KV-Kreisen zu hören, dass es doch eine Vergütung der PCR-Testung bei symptomatischen Personen geben könnte – und zwar acht Euro über die Testverordnung.
Keine Rede von Symptomfreiheit in Paragraf 4b
Im Paragrafen 4b der Testverordnung heißt es nämlich, dass nach einem positiven Antigentest die Person einen Anspruch „auf eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2“ hat. Hier, so die Interpretation von KV-Juristen, sei nicht die Rede davon, dass der Patient symptomfrei sein müsse. Auf Nachfrage von “Der Hausarzt” sagte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), sie teile diese Auffassung.
Bei den Paragrafen 2, 3, 4 und 4a der Testverordnung jedoch sei der Anspruch auf eine Testung ausdrücklich an die Symptomfreiheit geknüpft. Im Umkehrschluss hieße dies, dass bei der Bestätigungsdiagnostik nach Paragraf 4b Testverordnung eben keine Symptomfreiheit bestehen müsse.
Durchgeführte Testungen an KV melden
Folgt man dieser Auffassung, könnten Praxen die PCR-Tests nach einem positiven Schnelltest – auch bei Personen mit Symptomen – nach Paragraf 12 über die Testverordnung abrechnen. Diese würden sie dann – wie auch Testungen bei symptomfreien Patienten – an die jeweilige KV melden. Zudem schrieben Medien am Mittwoch, dass die KBV mit den Kassen nach wie vor im Gespräch sei, um die 02402/02403 EBM doch noch zu verlängern. “Der Hausarzt” wird weiter berichten.