Geht es aktuell um die Abrechnung von Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde gilt besondere Vorsicht, da es sich bei einigen nur um befristete Regelungen handelt. Eine der Ziffern, die davon betroffen sind, ist die 01444 EBM.
Verlängerung der 01444 EBM
Der Bewertungsausschuss hat in seiner 570. Sitzung am 15. September 2021 die Verlängerung der Gültigkeit der Gebührenordnungsposition 01444 EBM über den 30. September hinaus bis zum 31. Dezember 2022 beschlossen. Damit ist gewährleistet, dass auch weiterhin die Authentifizierungen eines unbekannten Patienten im Rahmen der Videosprechstunde honoriert wird.
Die 01444 EBM ist nur für die Authentifizierung eines unbekannten Patienten berechnungsfähig, sofern
- im Behandlungsfall ausschließlich Arzt-Patienten-Kontakte im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä stattfinden oder
- im Behandlungsfall ein (nicht persönlicher) Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä vor einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt stattfindet
Definition eines unbekannten Patienten in diesem Zusammenhang:
Als unbekannter Patient gilt im Rahmen dieser Regelungen ein Patient, der nicht im laufenden Quartal oder im Vorquartal in der Praxis behandelt wurde.
Abrechenbare Leistungen
Neben der EBM-Ziffer 01444 für „unbekannte“ Patienten ist für die Abrechnung des eigentlichen Arzt-Patienten-Kontaktes per Video die 01450 EBM (40 Punkte) abrechenbar. Dabei handelt es sich um einen Zuschlag, der nur im Zusammenhang mit der Abrechnung einer Versicherten- oder Grundpauschale bezahlt wird, d.h. die Versichertenpauschale muss lediglich im selben Quartal abgerechnet werden, nicht unbedingt neben der Versichertenpauschale. Das erschließt sich auch aus der Vorgabe, dass die 01450 EBM mehrfach im Behandlungsfall abgerechnet werden kann.
Neben der Videosprechstunde ist die 01450 EBM auch im Rahmen einer Videofallkonferenz oder eines Videokonsiliums abrechenbar. Erwähnenswert bei der Abrechnung im Rahmen einer Videosprechstunde ist der Hinweis in der ersten Anmerkung, dass die Kontaktaufnahme durch den Patienten erfolgen muss. Hier ist ein kurzer Hinweis in der eigenen Patientenakte sinnvoll. Eine Aufzeichnung der Beratung per Videokontakt ist nicht erlaubt; auch Aufzeichnungen zur eigenen Dokumentation der Behandlung sind nur mit vorzugsweise schriftlicher Einwilligung des Patienten erlaubt.
Die vom 1.102019 bis zum 30.9.2021 befristet gültige 01451 EBM (Anschubförderung für Videosprechstunden) ist vereinbarungsgemäß seit dem 1.10.2021 nicht mehr abrechenbar.
Neben der 01450 EBM abrechenbare signifikante Hausarztleistungen sind die Gebührenordnungspositionen 03000 (VP), 03040, 03060 und 03061 (NäPA-Pauschalen), 03230 (ärztliches Gespräch) und 35110 (verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen), nicht jedoch die 35100 EBM, die differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände.
Corona-Sonderregelungen
Unter dem Eindruck der Covid-19-Pandemie haben der Bewertungsausschuss (BWA) und der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Sonderregelungen für diverse Prozesse und administrative Vorgaben beschlossen, so auch solche die die Abrechnung der Videosprechstunde betreffen. Dazu zählen
- Wegfall der vorhandenen Obergrenze der Behandlungsfälle (maximal 20 Prozent aller Behandlungsfälle) und Leistungen. Danach wäre ein maximal abrechenbares Punktzahlvolumen von 1899 Punkten je Vertragsarzt und Quartal festgesetzt.
- Abrechnung der 01952 EBM (therapeutisches Gespräch im Zusammenhang mit der Substitution) ist auch per Videokontakt möglich.
- Psychotherapeutische Sprechstunde und probatorische Sitzungen sind aktuell auch per Videosprechstunde möglich und abrechenbar.
- Chronikerpauschale II (03221 EBM): der zweite persönliche Arzt-Patienten-Kontakt kann durch einen telefonischen oder durch einen Kontakt per Videosprechstunde ersetzt werden.
Alle diese Sonderregelungen gelten zunächst befristet bis zum 31.12.2021. Eine mögliche Verlängerung ist, abhängig vom Pandemieverlauf, möglich und dürfte kurz vor dem Jahresende entschieden werden.