Berlin. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hatte bereits im Juni 2023 die „Nichtraucherhelden-App“ zur Überwachung, Behandlung und Linderung einer diagnostizierten Tabakabhängigkeit als digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen. Da es jedoch keine erforderlichen ärztlichen Tätigkeiten erkannt hat, haben Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband als Träger des Bewertungsausschusses (BA) entschieden, dass für diese DiGA keine Abrechnungspositionen in den EBM aufgenommen werden.
Möglich ist damit lediglich die Verordnung, die aber seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr nach der GOP 01470 berechnet werden kann, da diese Leistung in die Versicherten- und Grundpauschalen aufgenommen wurde.
Zuvor hatte das BfArM auch bei der neu aufgenommenen DiGA „Mindable: Panikstörung und Agoraphobie“ eine identische Entscheidung getroffen.
Zielgruppe: Ausstiegsbereite Raucher ab 18
Die DiGA „Nichtraucherhelden“ richtet sich an Raucher, die mit dem Rauchen aufhören möchten. Alle Raucher und Raucherinnen über 18 Jahre, bei denen der Arzt eine Tabakabhängigkeit diagnostiziert hat und keine psychiatrische Erkrankungen mit Zeichen der akuten Depressivität oder Suizidalität sowie Erkrankungen mit akuten deliranten oder akuten psychotischen Störungen vorliegen, können die DiGA verordnet bekommen.
Der Kurs ist fachlich in drei Phasen aufgeteilt: Vorbereitung, Rauchstopp, Stabilisierung. Empfohlener Aufbau und Bestandteile für technologie-basierte Systeme, die eine Verhaltensänderung erreichen möchten, würden dabei laut Anbieter berücksichtigt (Persuasive System Design).
Bezug zum DMP Diabetes mellitus 2
Bemerkenswert ist, dass es im gerade neu gefassten DMP Diabetes mellitus 2 – wie zuvor bereits im DMP COPD – eine Aufforderung gibt, ausstiegsbereiten Raucherinnen und Rauchern mit Diabetes mellitus 2 wirksame Hilfen zur Raucherentwöhnung anzubieten, wie nicht-medikamentöse, insbesondere verhaltensmodifizierende Maßnahmen im Rahmen einer strukturierten Tabakentwöhnung und/oder geeignete Medikamente, auch wenn deren Kosten vom Patienten selbst zu tragen sind. – GWZ