AbrechnungKeine falsche Scheu: GOÄ Nr. 3 – So geht’s

Ein Satz in der Legende der GOÄ Nummer 3 führt manche auf die falsche Fährte. Dabei ist der Einsatz der Ziffer nicht so schwer. Auch eine Steigerung ist möglich – einige Bespiele zur Begründung.

Der Einsatz der GOÄ Nummer 3 ist nicht schwer.

Bei Herrn F. findet der Hausarzt eine arterielle Hypertonie (siehe Kasten unten).

EBM

Beim Erstkontakt rechnet er die 03000, die 03220 und einmal die 03230 EBM ab. In den nächsten Tagen für die Diagnostik die 03322, 03324, 33042 und die 03221: Mehrfach Abrechnung der 03230.

GOÄ

Nach GOÄ fallen anfangs die Nrn. 3 und 8 an. Die Diagnostik wird mit den Nrn. 651, 652, 654, 410 und 420 abgerechnet. Für die Blutabnahme kommt die Nr. 250 zum Ansatz, die Laborparameter der Abschnitte MI und MII jeweils als Einzelleistung. Für die erste Erörterung nach der Diagnose kommt die Nr. 34 infrage, für weitere intensive Beratungen jeweils die Nrn. 1 oder 3, für Konsile die Nummer 60.

HZV

In Westfalen-Lippe ist in allen Hausarztverträgen (AOK, BKK, EK, IKKclassic, Knappschaft, LKK und TK) die Sonografie (33042) einzeln mit 21 Euro abrechenbar. Die Langzeit-Blutdruckmessung (03324) gehört dagegen bei allen zur Pauschale.

Die Ergometrie (03221) vergütet nur die IKKclassic einzeln mit 26 Euro; bei AOK, BKKen und TK ist sie Teil der Pauschale; bei EK, Knappschaft und LKK ist sie nicht im Ziffernkranz enthalten – somit nur über die KV abzurechnen.

Schwerpunkt: Eingehende Beratung nach Nr. 3 GOÄ

Die wichtigste Einschränkung der Nr. 3 ist sicher die ausschließliche Abrechenbarkeit nur neben den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 und 801. Doch das stimmt nicht ganz. Auch neben den Nrn. 70 und 75 ist die Nr. 3 zusätzlich abrechenbar [3].

Wer sich den Leistungstext dieser Nummer genau anschaut, dem fällt auf, dass diese Leistung auch telefonisch erbracht werden kann. Bei längerer Dauer des Gespräches, etwa 15 Minuten und mehr, oder bei komplexen Krankheitsbildern oder Problemen ist durchaus auch ein höherer Faktor von bis zu 3,5 möglich.

Der Hinweis auf eine nur einmalige Berechnung im Behandlungsfall, falls keine Begründung geliefert wird, wird oft als Abrechnungsbremse verstanden. Aber wie der Text besagt, ist eine mehrmalige Berechnung im Behandlungsfall durchaus möglich und auch gar nicht so kompliziert. Man muss nur eine schlüssige Begründung liefern. Mögliche Begründungen sind etwa:

  • Komplexes Krankheitsbild
  • Wechsel des Beschwerdebildes
  • Therapieumstellung
  • Erstberatung nach langem Krankenhausaufenthalt
  • Erstberatung nach chirurgischem Eingriff oder nach Koronarangiografie oder nach bedeutsamer diagnostischer Leistung (CT, MRT o.Ä.)
  • Ausführliche Beratung bei Arzneimittel-unverträglichkeit
  • Antikoagulantien-Ersteinstellung
  • Beginn einer Insulintherapie
  • Notwendigkeit einer durchgreifenden Lebensstiländerung
  • Präoperative Beratung

Hausärztinnen und Hausärzte sollten also keine Scheu haben, die Nr. 3 auch mehrfach im Behandlungsfall (= ein Monat) abzurechnen, wenn die Beratungsdauer und die inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Quellen:

1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)

4. Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2023

5. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

6. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche

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