Berlin. Zusätzlich zu einer in vielen Praxen stark steigenden Anzahl von Tests sowie neuem Beratungsbedarf durch die Corona-Warn-App kommt für Hausärztinnen und Hausärzte die nächste überaus überraschende Abrechnungsregelung in die Praxis. Nachdem sich zum 1. Juli bereits allerhand Corona-Sonderregeln in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geändert haben, folgt nun die Nr. A245 GOÄ: Der im Mai eingeführte “Hygienezuschlag” kann jetzt im Zeitfenster 9. April bis 30. September 2020 bei jedem persönlichen Arzt-Patientenkontakt pro Behandlungstag berechnet werden. Vorher war das Zeitfenster der 5. Mai bis 31. Juli 2020.
„Mit Veröffentlichung vom 02.07.2020 wurde der Gültigkeitszeitraum der gemeinsamen Abrechnungserklärung von BÄK, PKV-Verband und Beihilfestellen erweitert“, steht beispielsweise bei der PVS Schleswig-Holstein / Hamburg geschrieben – allerdings nur im “Kleingedruckten”, sodass der angepasste Zeitraum vielen Hausärztinnen und Hausärzten bislang noch nicht bekannt sein dürfte. Die zeitliche Ausdehnung in beide Richtungen sei “entsprechend der Regelung im zahnärztlichen Bereich” geschehen, erklärt die Bundesärztekammer (BÄK) auf Anfrage von „Der Hausarzt“.
Zur Erinnerung: Im Mai hatten sich BÄK und Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) unter anderem darauf geeinigt, eine neue Nr. A245 GOÄ (Erhöhte Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie analog Nr. 245 GOÄ, 14,75 bei nicht weiter steigerbarem Satz von 2,3) zu schaffen. Für die damals insgesamt drei konsentierten Abrechnungsempfehlungen wurden nun die geltenden Zeiträume angepasst (s. Tab).
Für Ärztinnen und Ärzte ist diese Neufassung der Abrechnungszeiträume mitunter problematisch. Denn während die Verlängerung bis ins dritte Quartal analog zu anderen Corona-Sonderregelungen durchaus Sinn macht, ist die Rückdatierung des Hygienezuschlags um einen Monat fraglich. Immerhin dürften die entsprechenden Rechnungen in vielen Praxen bereits versendet worden sein.
Konsequenz: Rechnungen neu schreiben?
Als Konsequenz könnten alle Rechnungen, die in dieses Zeitfenster – also den 9. April bis 5. Mai – fallen, nachträglich korrigiert werden, insbesondere wenn die Rechnungen noch gar nicht verschickt wurden. Bei bereits in Rechnung gestellten Leistungen, auch wenn sie möglicherweise bereits bezahlt wurden, wäre eine solche nachträgliche Korrektur auch möglich. In diesen Fällen müsste jedoch eine neue (Korrektur-)Rechnung gestellt werden.
Eine andere Möglichkeit neben dieser “Ergänzungsrechnung” wäre, bei der nächsten Rechnungstellung auch die Leistungen aus der alten Rechnung mit dem zurückliegenden Datum aufzuführen, allerdings mit dem Faktor 0, jedoch ergänzt um die Nr. A245. Damit erübrigt sich bei jedoch ähnlichem Verwaltungsaufwand eine neue Rechnungsstellung und möglicherweise anfallende Portokosten.
Wie groß der entsprechende “Ausfall” zu beziffern ist und ob sich dieses nachträgliche Rechnungstellen lohnt, dürfte von Praxis zu Praxis unterschiedlich sein. Während in vielen Regionen gerade im April, zu Hochzeiten der Corona-Pandemie, Privatpatienten ausgeblieben sind, macht die A245 bei anderen einen nicht unerheblichen Teil der Privatumsätze der vergangenen Wochen aus, so Erfahrungsberichte. Schließlich liegt es im Ermessen der Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber, wie sie mit den nun neu in den Geltungszeitraum aufgenommenen vier Wochen umgehen.
Mehrfach-Ansatz Nr. 3 GOÄ: Zeitfenster unverändert
Die immer neuen, oft nur kurzfristig bis mangelhaft kommunizierten Abrechnungsregelungen und die dadurch entstehende Bürokratie empfinden viele Hausärztinnen und Hausärzte jedoch als ärgerlich, wie Stimmen aus ganz Deutschland zeigen.
Noch unerklärlicher wird die aktuelle Änderung des Zeitraums mit Blick auf die anderen beiden Abrechnungsempfehlungen, auf die sich BÄK und Privatversicherer Anfang Mai geeinigt hatten (s. Tab. oben); hier fand nämlich keine Rückdatierung statt:
- Ebenfalls bis zum 30. September 2020 wurden die Regelungen bei den psychotherapeutischen Erst- und Eingangsuntersuchungen im Rahmen einer Videosprechstunde verlängert. Da das Zeitfenster hier jedoch nicht rückwirkend erweitert wurde, ergeben sich keine Optionen für eine Rechnungskorrektur.
- Unverändert bleibt das Zeitfenster für die Abrechnungsregelungen bei der Nr. 3 GOÄ bei telefonischen Arzt-Patienten-Kontakten. Hier ist weiterhin – Stand heute – am 31. Juli 2020 Schluss. Bis dahin kann bei Patienten, die in der aktuellen Krisensituation den Arzt nicht aufsuchen können und bei denen auch keine Video-Sprechstunde möglich ist, ein mehrfacher Ansatz der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen, je vollendete 10 Minuten, berechnet werden.