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CoronaEinige Abrechnungsregeln erneut verlängert

Die Pandemie hat Deutschland weiter fest im Griff. Grund genug für den Bewertungsausschuss, einige Corona-Sonderregelungen weiter zu verlängern. "Der Hausarzt" hilft, den Überblick zu behalten.

Berlin. Angesichts der weiterhin hohen Infektionszahlen in Deutschland hat der Bewertungsausschuss in seiner 579. Sitzung am 10.12.2021 die erneute Verlängerung einiger Corona-Sonderregelungen über den 31.12.2021 hinaus beschlossen. Sie gelten jetzt für ein weiteres Quartal befristet bis um 31.3.2022.

Covid-19-Abstrich, Zusatzpauschalen 02402 und 02403

Die Zusatzpauschalen 02402 und 0203 sind weiterhin bei Abstrich und begründetem Verdacht auf Covid19 anrechenbar.

02402 EBM: Zusatzpauschale im Zusammenhang mit der Entnahme von Körpermaterial für Untersuchungen nach der Gebührenordnungsposition 32779 (Antigen-Nachweis) oder 32816 (PCR-Nachweis) bei begründetem Verdacht auf Vorliegen einer beta-Coronavirus SARS-CoV-2 Infektion zum Ausschluss einer Erkrankung. Höchstens viermal im Behandlungsfall.

02403 EBM: Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 02402, Kommt in demselben Behandlungsfall eine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale zur Abrechnung, ist die Gebührenordnungsposition 02403 nicht berechnungsfähig. Höchstens viermal im Behandlungsfall.

Portokosten bei Versendung von Verordnungen und Überweisungen nach telefonischem Kontakt

Es ist weiterhin erlaubt, für die Versendung folgender Verordnungen bzw. Überweisungen mit der Pseudo- 88122 EBM (0,90 Euro) Versandkosten abzurechnen:

  • Folgeverordnungen von Arznei- und Verbandmitteln,
  • Folgeverordnungen von Hilfsmitteln,
  • Verordnung einer Krankenbeförderung,
  • Überweisungen (Muster 6 und 10),
  • Folgeverordnungen von häuslicher Krankenpflege,
  • Folgeverordnung von Heilmitteln.

Die Abrechnung der Pseudo-Ziffer 88122 ist neben der 01430, 01435 und 01820 abrechenbar.

Als ein der Praxis bekannter Patient gilt derjenige, bei dem im aktuellen Quartal oder in einem der vorherigen sechs Quartale ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (Abrechnung der 03000 EBM) in derselben Arztpraxis stattgefunden hat.

Psychotherapie

Folgende Leistungen sind weiterhin auch im Rahmen einer Videosprechstunde abrechenbar: 35150 (probatorische Sitzung), 35163 bis 35168 (probatorische Sitzung im Gruppensetting) und 35151 (psychotherapeutische Sprechstunde). Ein vorheriger persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt zur Indikationsstellung ist nicht erforderlich. Angabe der bundeseinheitlichen Zusatzkennung „V“ erforderlich. Zusätzlich möglich auch die Abrechnung der 01450 EBM („Technikzuschlag“).

Substitution

Abrechenbarkeit der 01450 EBM („Technikzuschlag“) auch neben der 01952 EBM („Zuschlag im Zusammenhang mit den Gebührenordnungspositionen 01949, 01950, 01953 oder 01955 für das therapeutische Gespräch“).

Erhöhung der Abrechnungshäufigkeit der 01952 EBM von maximal viermal auf maximal achtmal im Behandlungsfall. Die 01952 EBM ist auch telefonisch sowie bei Durchführung im Rahmen einer Videosprechstunde abrechenbar.

Telefonische Beratung

Die Ziffern 01433 und 01434 EBM gelten weiterhin zur Abrechnung von telefonischen Beratungen. Die 01434 EBM ist sowohl neben der 01435 EBM als auch bei persönlichen Arzt-Patienten-Kontakten oder Kontakten im Rahmen einer Videosprechstunde neben den Versichertenpauschalen (03000, 04000 EBM) abrechenbar.

Für Hausärzte und Kinder- und Jugendärzte gilt die Nr. 01434 (65 Punkte je vollendete 5 Minuten), maximal sechsmal im Arztfall abrechenbar.

Videosprechstunde

Aussetzung der behandlungsfall- und leistungsbezogenen Begrenzungen für Behandlungsfälle mit ausschließlichem Arzt-Patenten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde (EBM Allg. Best. 4.3.1):

  • Aussetzung der Obergrenze von 20 % dieser Behandlungsfälle je Vertragsarzt und
  • Aussetzung der Begrenzung von 20 % je Vertragsarzt und Quartal für diejenigen Gebührenordnungspositionen, die im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt und berechnet werden dürfen.

Erneute Überprüfung spätestens im März

Der Bewertungsausschuss wird laut Beschluss bis spätestens zum 1. März 2022 überprüfen, ob eine Verlängerung oder Anpassung dieser Regelungen aufgrund der pandemischen Situation weiterhin über den 31. März hinaus erforderlich sein wird.

Quellen:

https://institut-ba.de/ba/babeschluesse/2021-12-10_ba579.pdf

https://institut-ba.de/ba/babeschluesse/2021-12-10_ba579_eeg.pdf

https://institut-ba.de/ba.html

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