Mitunter arbeiten Ärztinnen und Ärzte auch außerhalb der "normalen" Sprechstunde. Das bringt zwar mehr Geld, man sollte aber mit den Ausschlüssen der Zuschläge vertraut sein.
Man kennt es aus Groschenromanen und Fernsehserien: Ärztinnen und Ärzte haben niemals frei, schon gar nicht hausärztlich tätige. Natürlich helfen sie ihren Mitmenschen immer und jederzeit aus reiner Berufung und ohne selbst mal eine Pause zu brauchen. Oder?
Dieses Berufsbild gehört zum Glück der Vergangenheit an! Natürlich helfen Ärztinnen und Ärzte in Notfällen, aber auch sie brauchen Freizeit. Es ist sehr wichtig, dass auch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sich Pausen nehmen, um zu regenerieren. Weder nützt es den Patientinnen und Patienten, wenn Sie wegen Überlastung krank werden – von Ihrem persönlichen Lebensglück und dem Ihrer Familien ganz zu schweigen!
Dennoch: Manchmal lässt es sich nicht vermeiden, auch außerhalb der geplanten Öffnungszeiten der Praxis mit Patienten Kontakt zu haben – zum Beispiel während der Corona-Pandemie aufgrund der Betreuung von Covid-Patienten, aber auch für Samstags- Impfungen etc.
Manche Kolleginnen und Kollegen, etwa in Gemeinschaftspraxen, teilen sich die Arbeit vielleicht auch so auf, dass regulär die Praxis am Samstag geöffnet ist. Wer samstags gearbeitet hat, kann dann vielleicht an einem anderen Tag frei haben.
An welche Abrechnungsbesonderheiten sollte Sie hierbei denken?
Covid-19-Impfungen
Bei Impfaktionen am Samstag ist natürlich daran zu denken, dass die Covid-19-Impfung aktuell an Wochenend- und Feiertagen höher bezahlt wird, nämlich mit 36 statt 28 Euro. Hierzu muss in einigen KV-Bereichen die Ziffer 88325 zur Impfleistung hinzugesetzt werden; andere KVen sind erstaunlicherweise in der Lage, dies anhand des Kalenders automatisch zu übernehmen. Wichtig: Informieren Sie sich hier unbedingt, was bei Ihnen regional gilt!
Sollte es neben der Impfung zu anderen Beratungsanlässen kommen, können hier die üblichen Ziffern zur Anwendung gebracht werden (z. B. Quartalspauschale, Chroniker-Ziffer, hausärztliches Gespräch etc.). Bitte achten Sie hier unbedingt darauf, die entsprechende Diagnose einzutragen und den Beratungsanlass gut zu dokumentieren, falls es zu Nachfragen kommt.
Bei ausschließlicher Impfung dürfen die genannten Ziffern nicht zusätzlich angesetzt werden, also auch keine 03000 EBM. Wir meinen: Wenn wirklich ausschließlich über die Impfung aufgeklärt und diese durchgeführt wird, ist eine Vergütung von 36 Euro auch angemessen und muss nicht durch Tricksereien aufgebessert werden.
Aufgepasst bei Privatversicherten
Sollte sich unter den Impflingen ein privat versicherter Mensch befinden, denken Sie bitte daran, dass die Covid-19-Impfung nie privat liquidiert wird, sondern über das Bundesamt für soziale Sicherung mit den “normalen” Impfziffern abgerechnet wird. Wichtig: Leider ist es wieder regional verschieden, wie Sie dies korrekt in Ihrer EDV dokumentieren!
Nicht in Deutschland versicherte Menschen können übrigens genauso verwaltet werden bezüglich ihrer Impfung, vorausgesetzt, dass sich ihr hauptsächlicher Aufenthaltsort derzeit in Deutschland befindet. Auch bei Privatpatienten gilt: Bei zusätzlicher Beratung zu anderen Themen kann eine GOÄ-Abrechnung mit entsprechender Diagnose und Dokumentation erfolgen.
Hier gelten auch am Wochenende die normalen GOÄ-Ziffern. Denken Sie aber hier zusätzlich an die Unzeitzuschläge (s. Tab. 1). Beim Wochenend- und Feiertagszuschlag D dürfen Sie laut Regelwerk bei geplanter regulärer Sprechstunde nur den halben Wert ansetzen.