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"Rauchende Köpfe"Selbst und ständig?

Mitunter arbeiten Ärztinnen und Ärzte auch außerhalb der "normalen" Sprechstunde. Das bringt zwar mehr Geld, man sollte aber mit den Ausschlüssen der Zuschläge vertraut sein.

Manchmal haben Ärzte auch außerhalb der geplanten Öffnungszeiten der Praxis mit Patienten Kontakt - etwa aktuell in der Corona-Pandemie.

Man kennt es aus Groschenromanen und Fernsehserien: Ärztinnen und Ärzte haben niemals frei, schon gar nicht hausärztlich tätige. Natürlich helfen sie ihren Mitmenschen immer und jederzeit aus reiner Berufung und ohne selbst mal eine Pause zu brauchen. Oder?

Dieses Berufsbild gehört zum Glück der Vergangenheit an! Natürlich helfen Ärztinnen und Ärzte in Notfällen, aber auch sie brauchen Freizeit. Es ist sehr wichtig, dass auch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sich Pausen nehmen, um zu regenerieren. Weder nützt es den Patientinnen und Patienten, wenn Sie wegen Überlastung krank werden – von Ihrem persönlichen Lebensglück und dem Ihrer Familien ganz zu schweigen!

Dennoch: Manchmal lässt es sich nicht vermeiden, auch außerhalb der geplanten Öffnungszeiten der Praxis mit Patienten Kontakt zu haben – zum Beispiel während der Corona-Pandemie aufgrund der Betreuung von Covid-Patienten, aber auch für Samstags- Impfungen etc.

Manche Kolleginnen und Kollegen, etwa in Gemeinschaftspraxen, teilen sich die Arbeit vielleicht auch so auf, dass regulär die Praxis am Samstag geöffnet ist. Wer samstags gearbeitet hat, kann dann vielleicht an einem anderen Tag frei haben.

An welche Abrechnungsbesonderheiten sollte Sie hierbei denken?

Covid-19-Impfungen

Bei Impfaktionen am Samstag ist natürlich daran zu denken, dass die Covid-19-Impfung aktuell an Wochenend- und Feiertagen höher bezahlt wird, nämlich mit 36 statt 28 Euro. Hierzu muss in einigen KV-Bereichen die Ziffer 88325 zur Impfleistung hinzugesetzt werden; andere KVen sind erstaunlicherweise in der Lage, dies anhand des Kalenders automatisch zu übernehmen. Wichtig: Informieren Sie sich hier unbedingt, was bei Ihnen regional gilt!

Sollte es neben der Impfung zu anderen Beratungsanlässen kommen, können hier die üblichen Ziffern zur Anwendung gebracht werden (z. B. Quartalspauschale, Chroniker-Ziffer, hausärztliches Gespräch etc.). Bitte achten Sie hier unbedingt darauf, die entsprechende Diagnose einzutragen und den Beratungsanlass gut zu dokumentieren, falls es zu Nachfragen kommt.

Bei ausschließlicher Impfung dürfen die genannten Ziffern nicht zusätzlich angesetzt werden, also auch keine 03000 EBM. Wir meinen: Wenn wirklich ausschließlich über die Impfung aufgeklärt und diese durchgeführt wird, ist eine Vergütung von 36 Euro auch angemessen und muss nicht durch Tricksereien aufgebessert werden.

Aufgepasst bei Privatversicherten

Sollte sich unter den Impflingen ein privat versicherter Mensch befinden, denken Sie bitte daran, dass die Covid-19-Impfung nie privat liquidiert wird, sondern über das Bundesamt für soziale Sicherung mit den “normalen” Impfziffern abgerechnet wird. Wichtig: Leider ist es wieder regional verschieden, wie Sie dies korrekt in Ihrer EDV dokumentieren!

Nicht in Deutschland versicherte Menschen können übrigens genauso verwaltet werden bezüglich ihrer Impfung, vorausgesetzt, dass sich ihr hauptsächlicher Aufenthaltsort derzeit in Deutschland befindet. Auch bei Privatpatienten gilt: Bei zusätzlicher Beratung zu anderen Themen kann eine GOÄ-Abrechnung mit entsprechender Diagnose und Dokumentation erfolgen.

Hier gelten auch am Wochenende die normalen GOÄ-Ziffern. Denken Sie aber hier zusätzlich an die Unzeitzuschläge (s. Tab. 1). Beim Wochenend- und Feiertagszuschlag D dürfen Sie laut Regelwerk bei geplanter regulärer Sprechstunde nur den halben Wert ansetzen.

Die gleichen Zuschläge gelten natürlich auch, wenn Sie Privatversicherte regulär am Wochenende betreuen. Es handelt sich um Zuschläge zu den Beratungs- und Untersuchungsleistungen. Diese können also auch beispielsweise neben einer telefonisch erbrachten Beratung (Ziffer 1 oder 3 GOÄ) angesetzt werden.

Hygienezuschlag: Neue A383 GOÄ

Denken Sie bei den Privatversicherten auch an den Hygienezuschlag, falls ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattfindet. Dieser wird seit 1. Januar 2022 nicht mehr nach der GOÄ-Analogziffer A245 (1-facher Satz 6,41 Euro) abgerechnet, wie bis zum 31. Dezember 2021, sondern jetzt mit der neuen GOÄ-Analogziffer A383 (2,3-facher Satz, 4,02 Euro).

Zur Erinnerung: Bei jedem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (also nicht bei reinem MFA-Kontakt, nicht bei telefonischem Kontakt) kann als Zuschlag zu den Beratungs- und Untersuchungsziffern der Hygienezuschlag berechnet werden. Die aktuelle Ziffer ist zunächst bis 31. März 2022 befristet, achten Sie hier auf aktuelle Meldungen.

Bei reiner Covid-19-Impfung ist der Zuschlag selbstverständlich nicht abzurechnen; ebenfalls nicht, falls ein Covid-19-Abstrich aufgrund der Rechtsverordnung (Muster OEGD, Ziffer 88310, zum Beispiel bei Kontaktpersonen oder nach Warnmeldung der Corona-Warn-App) erfolgt, da diese nicht über GOÄ liquidiert werden, wie erwähnt.

Samstagssprechstunden

Manche Praxis bietet schon länger Samstagssprechstunden an. Einige Kolleginnen und Kollegen haben damit während der Pandemie erste Erfahrungen gesammelt, weil zum Beispiel ambulante Covid-Patienten auch am Wochenende betreut, Heimbesuche durchgeführt und Patienten nach positiven Abstrichen beraten werden mussten.

Bei geplanten oder ungeplanten Kontakten am Samstag zwischen 7 und 19 Uhr kann nach EBM der Zuschlag zur Samstagssprechstunde 01102 EBM (11,38 Euro) abgerechnet werden. Falls Ihnen dies komisch vorkommt, weil Sie sich an andere Zeiten erinnern: Diese wurden 2020 ausgeweitet. Nach wie vor gibt es für sonntags keinen Zuschlag.

Neben welchen Ziffern kann die 01102 EBM abgerechnet werden? Bei Hausbesuchen gilt: Die Ziffer kann nicht neben den Besuchsziffern angesetzt werden, mit einer Ausnahme, nämlich dem Mitbesuch nach 01413 EBM. Dies ist insbesondere für Kolleginnen und Kollegen interessant, die den Patienten im Seniorenheim am Samstag einen Besuch abstatten.

Sie sollten aber natürlich darauf achten, dass eine schlüssige Begründung sowohl für den Mitbesuch als auch für die Durchführung am Samstag vorliegt. “Weil es da besser bezahlt wird als freitags” dürfte da nicht anerkannt werden, ebenso wenig wie “wenn ich schon da bin, will ich für mehrere Besuche bezahlt werden”. Eine gute Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit für eventuelle Nachfragen erscheint hier sinnvoll.

Telefonische Beratungen am Samstag zwischen 7 und 19 Uhr können ebenfalls die Ziffer 01102 EBM auslösen. Daneben kann jedoch nicht die 01434 oder 01435 EBM abgerechnet werden.

Zur Erinnerung: Die 01434 EBM ist aktuell bis Ende März 2022 verlängert worden (beobachten Sie die Informationen der KBV zu weiteren Verlängerungen!). Sie kann bei Telefonaten ab fünf Minuten Gespräch angesetzt und ggf. auch neben der 01435 EBM abgerechnet werden (s. “Der Hausarzt” 17/21).

Da die Samstags-Ziffer 11,38 Euro wert ist, die Kombination aus 01435 und 01434 jedoch 17,02 Euro, kann es lukrativer sein, die 01435 plus 01434 anstelle der 01102 anzusetzen. Hier ist aber natürlich auf Abrechnungsausschlüsse der 01435 zu achten – nicht neben der 03000 EBM im gleichen Arztfall, außerdem nur einmal im Behandlungsfall.

Bei Kontakten im ärztlichen Bereitschaftsdienst kann die 01102 EBM nicht angesetzt werden, da ein Ausschluss mit den Notdienst-Ziffern besteht. Ebenso ist diese nicht neben der Substitutionstherapie erlaubt (hier gibt es eine eigene Zuschlagsziffer).

Unverhofft kommt oft

Die genannten Ziffern beziehen sich auf geplante Konsultationen und Konsultationen im Rahmen von geplanten Sprechzeiten. Sollte es zu ungeplanten Behandlungen kommen – sei es im privaten Umfeld, beim Einkauf oder durch einen Anruf – können die Zuschläge zur unvorhergesehenen Inanspruchnahme angesetzt werden. Wichtig: Diese Ziffern werden häufig auf Plausibilität geprüft, daher achten Sie hier unbedingt auf korrektes Ansetzen.

Geht beispielsweise Ihre Sprechstunde geplant bis 19:30 Uhr und Sie müssen aufgrund von ungeplant erschienenen Patienten länger arbeiten, so gilt dies nicht als unvorhergesehene Inanspruchnahme. Sollten Sie aber am Sonntagmorgen auf dem Weg zum Bäcker von Ihrer Patientin Frau Freizeit ausführlich zu Ihrer Blutdruckmedikation konsultiert werden, dürfen Sie dieses “Schmerzensgeld” ansetzen.

Unser Fazit: Keine Ziffer ist so viel wert wie Lebenszeit. Dennoch: Wenn wir am Wochen-ende schon arbeiten, sollten wir es uns auch bezahlen lassen!

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